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Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 12/08

Neues aus dem Bereich RechtKein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:

Bundessozialgericht vom 18.03.2008, - B 8/9b SO 9/07 R - Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers anerkannt. Mit der Sprungrevision wendet der Kläger ein, es sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, den Anspruch auf Zahlung des Zusatzbarbetrags von der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Aufnahme in die jeweilige Einrichtung abhängig zu machen.

Bundessozialgericht vom 18.03.2008, - B 8/9b SO 9/06 R - Es konnte nicht abschließend geklärt werden, ob es sich bei dem Bestattungsvorsorgevertrag um privilegiertes Vermögen der Klägerin handelt, das der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nicht entgegensteht . Allerdings kann die Klägerin ohnedies nicht auf die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags verwiesen werden, soweit es sich bei diesem um eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall handelt; dabei ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Vertrag erst kurz vor Aufnahme in das Heim geschlossen und somit die Bedürftigkeit erst herbeigeführt hat.

Bundessozialgericht vom 18.03.2008, - B 8/9b SO 11/06 R - In gemischten Bedarfsgemeinschaften von SGB II Leistungsbeziehern und Leistungsbeziehern nach dem SGB XII ist der Pkw auch im Rahmen der Härtefall­regelung des § 90 Abs 3 SGB XII privilegiert . Dies be­deutet allerdings nicht, dass bei der Sozialhilfe der Klägerin, die den Pkw selbst nicht zu sozialhilfe­rechtlich anerkannten Zwecken nutzte, die vom Ehemann zu zahlenden Kfz-Steuern und Versiche­rungsbeiträge einkommensmindernd und damit leistungserhöhend zu berücksichtigen wären (§ 82 Abs 2 SGB XII); dass der Ehemann kein Einkommen bezog, von dem diese Aufwendungen hätten abgesetzt werden können (§ 11 Abs 2 SGB II), ändert hieran nichts. Den Abzug von Steuern sieht das SGB XII überhaupt nicht vor. Die Beiträge für die Kfz-Versicherung wa­ren für die Klägerin weder gesetzlich vorgeschrieben noch dem Grunde nach angemessen; dies würde voraussetzen, dass der Pkw auch für die Klägerin selbst, nicht nur für den Ehemann, ein privi­legierter Vermögens­gegenstand iS des § 90 SGB XII wäre.

LSG Niedersachsen- Bremen vom 13.02.2008 , - L 13 AS 237/07 ER - Grundsätzlich stellt eine während des Bezugs von ALG II zugeflossene Erbschaft anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar.

LSG Niedersachsen- Bremen vom 15.02.2008, - L 13 AS 289/07 ER - Nach Auffassung des 13. Senats des LSG Niedersachsen - Bremen, haben Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Rückforderungs- und Aufrechungsbescheide eines Sozialleitungsträgers nach dem SGB II bereits per Gesetz ( § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG ) aufschiebende Wirkung .

SG Oldenburg vom 15.01.2008, - S 2 SO 150/07 ER - Zur Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe anlässlich des Schulbesuches . In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war überwiegend anerkannt, dass Kosten, die durch die persönliche Assistenz während des Schulbesuchs im zuvor dargestellten Umfang entstehen, vom Hilfeträger zu übernehmen sind (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, Az. 5 C20/04 sowie die weiteren Nachweise bei Wahrendorf, a. 0.; Landessozialgericht – LSG –Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2005, Az. L 23 B 1035/05 SO ER ) .Solange neben dem Eingliederungshilfebedarf ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, kann die Antragstellerin nur auf die Hilfeleistungen durch einen Dritten verwiesen werden, wenn es sich dabei um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt. Dies setzt voraus, dass ein Anspruch gegen einen Dritten besteht und gegen diesen rechtzeitig durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.10.1993 – 5 C 38/92 ) .

SG Oldenburg vom 22.02.2008 , - S 44 AS 1693/07- Keine Regelsatzkürzung bei stationärem Aufenthalt .

SG Aurich vom 09.01.2008, - S 15 AS 11/06 - Zur Sanktion beim Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III.

SG Duisburg vom 10.03.2008 , - S 32 AS 31/08 ER - Zur Unzumutbarkeit eines angeordneten Umzuges durch die Arge auf Grund von glaubhaft vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen (Rhythmusstörungen und einer Koronarerkrankung mit den Risikofaktoren Bluthochdruck, Diabetes und Übergewicht )sowie das der Antragsteller nicht im Besitz eines Telefons sowie einer Tageszeitung ist, dadurch könne er Wohnungsangebote nicht sichten und sich nicht auf Wohnungsangebote melden.

LSG NRW vom 17.03.2008, -L 7 B 10/08 AS ER - Anordnungsgrund vom Antragsteller im Rahmen des EA-Verfahrens wurde nicht glaubhaft gemacht, Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft verneint, da dies in einem Hauptsachverfahren geklärt werden kann . Soweit sie mit Schriftsatz vom 02.03.2008 vorgetragen haben, dass nunmehr ein Mietrückstand in Höhe einer Monatsmiete bestehe, reicht dies für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus. Denn gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter erst dann zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB), oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (Buchst. b). Es ist demnach nicht zu erkennen, dass die Vermieter der Antragsteller zur Zeit zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges berechtigt wären.

LSG NRW L 7 B 27/08 AS ER vom 14.03.2008, zur aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage . Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II kann der Träger bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Absenkung und den Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.

LSG NRW L 19 B 35/08 AS vom 13.03.2008 , zur Übernahme von Mietschulden . Ein solcher Anspruch ergibt nicht aus § 23 SGB II. Denn § 23 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungsgehalt nur auf die Regelleistungen und nicht auf die Kosten für die Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R). Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II , denn es droht ihm keine nachgewiesene Wohnungslosigkeit .

Geldleistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II sollen als Darlehen gewährt werden (§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II). Die Leistungen sind nur in einem atypischen Ausnahmefall als Zuschuss zu gewähren (siehe Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 115).

LSG NRW vom 10.03.2008, -L 19 B 18/08 AS ER - Der Antragsteller konnte einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille nicht glaubhaft machen . Ermittlungen hinsichtlich einer medizinischen Notwendigkeit der Versorgung mit einer Gleitsichtbrille müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (so auch Beschluss LSG NRW vom 23.01.2006 - L 20 B 69/05 SO ER).

VG Bremen vom 18.02.2008. - S7 K 784/07 , zu Sanktionen und der Frage ob die Heranziehung zu 30 Stunden in der Woche zulässig gewesen ist .In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wurde ein zeitlicher Umfang von 30 Stunden in der Woche mehrfach beanstandet (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29.06.2007, L 7 AS 199/06, Revision anhängig beim BSG zum Az. B 14 AS 60/07;Berlin, Beschluss vom 27.06.2005, S 37 AS 4507/05 ER,SG Bayreuth, Beschluss vom 15.07.2005, S AS 145/05 ER ) . In der Literatur wird die Zeitgrenze nunmehr bei 20 (so Niewald in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 Rn. 46) bzw. bei sogar nur 15 Stunden (Eicher in Eicher/Spellbrink, 2005, § 16 SGB II Rn. 226) gesehen.

VG Bremen vom 13.03.2008, - S8 K 2309/07 - Versicherungsentschädigung ist einmalige Einnahme und damit anrechnungsfähiges Einkommen nach § 11 SGB II .Nach dieser Vorschrift sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 2 und 3 SGB II und § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld( Alg II-V) genannten Leistungen und Zuwendungen.Die in § 11 Abs. 2 und 3 SGB II genannten Ausnahmetatbestände greifen nicht. Dass Versicherungsentschädigungen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon aus einem Umkehrschluss zu § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Danach sind solche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen die als Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden. Das heißt, dass nur Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Entschädigungen, die wie hier wegen eines Vermögensschadens geleistet werden, hat der Gesetzgeber nicht in die Ausnahmeregelung einbezogen, so dass sie grundsätzlich als Einkommen anzusehen sind .

Es handelt sich auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. Ungeachtet der Frage, ob Versicherungsentschädigungen grundsätzlich zweckbestimmte Einnahmen darstellen können, fehlt es vorliegend jedenfalls an der erforderlichen zweckbestimmten Verwendung durch die Klägerin. Nach deren Vortrag im Verfahren hat sie das Geld nicht für Ersatzbeschaffungen verwendet .

LSG NRW vom 10.03.2008, - L 19 B 167/07 AS - zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend differenzieren, welche Leistungsansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welchem Umfang aufgehoben worden sind (vgl. dazu LSG NRW Urteil v. 18.12.07 - L 20 S0 20/06).

LSG Baden- Württemberg vom 22.02.2008, - L 2 SO 233/08 ER-B - zur Verwertung einer Lebensversicherung eines SGB XII- Leistungsbeziehers . Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe, die auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellte, ist insoweit auf Hilfen nach dem früheren BSHG und dem jetzigen SGB XII nicht übertragbar.

LSG Berlin- Brandenburg vom 28.02.2008, -L 25 B 838/07 AS ER - Ob Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II indes verfassungsgemäß ist, ist derzeit nicht geklärt. Dabei fällt einerseits, auch wenn es hier bei Leistungen der Grundsicherung um die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und damit die Absicherung des Existenzminimums geht, ins Gewicht, dass der Senat sich grundsätzlich an das geltende Recht gebunden fühlt und sich die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht dergestalt ausdrängt, dass jedenfalls ihre Anwendung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens auszusetzen wäre.

SG Gelsenkirchen vom 10.03.2008, - S 12 (2,12,2) AY 26/07 - Zur Übernahme von Passbeschaffungskosten. Das Gericht hat die Frage offen gelassen, ob die Regelsätze des § 28 Abs. 1 SGB XII nur die Personalausweiskosten beinhalten, während die Passkosten für Ausländer einen erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf darstellen, der eine Regelsatzerhöhung in dem betreffenden Monat rechtfertigt. Es kann auch offen bleiben, ob gegebenenfalls § 37 SGB XII (Darlehen) oder § 73 SGB XII als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

LSG NRW vom 04.03.2008, -L 20 B 18/08 SO ER - zur Frage der Anordnung einer sofortigen Vollziehung durch den Leistungsträger, wenn es an einer tragfähigen Begründung fehlt, warum das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private (Aussetzungs-) Interesse derart überwiegen sollte, dass die Regel der aufschiebenden Wirkung zu durchbrechen gerechtfertigt erschienen. Liegt keine formal rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung vor, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. etwa Keller, a.a.O., § 86b RdNr. 12f und § 86a RdNr. 21b), dabei kann dahin stehen, ob als mindere Form lediglich die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht kommt (vgl. etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.08.2006 - L 8 SO 96/06 ER m.w.N.). Denn auch diese Vorgehensweise führte im Ergebnis dazu, dass der Widerspruch (erneut) aufschiebende Wirkung entfaltet.

SG Duisburg vom 21.01.2008, - S 27 AS 488/07 ER - zur Übernahme von Heizkostennachzahlungen und von Abschlägen für die Heizkostenvorauszahlung in ungekürzter Höhe . Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit von Heizkosten von zahlreichen Faktoren wie der Lage einer Wohnung, dem Bauzustand der Wohnung, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, den meteorologischen Daten sowie den besonderen persönlichen Verhältnissen der Bewohner abhängig ist. Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung von einer Vermutung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen aus, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl LSG NRW, Beschluss vom 23.05.2007, Az. L 20 B 77/07 AS ER; Hessisches LSG Beschluss vom 05.09.2007, Az. L 6 AS 145/07 ER abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies hat zur Folge, dass der Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret darzulegen und ggf. zu beweisen hat (Hessisches LSG Beschluss vom 05.09.2007 aaO). Dazu bedarf es auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Leistungsträgers (vgl. LSG NRW v. 23.05.2007 aaO). Kommt er dem nicht nach, greift die Vermutung der Angemessenheit der Heizkosten ein (SG Duisburg, Beschluss vom 02.10.2007, S 10 AS 136/07 ER) . Andererseits hat das Bundeministerium für Arbeit und Soziales von der ihm in § 27 SGB II eingeräumten Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung, welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, keinen Gebrauch gemacht, so dass grundsätzlich fraglich ist, ob die Kommunen berechtigt sind, Obergrenzen ohne Einzelfallprüfung festzulegen. Auch bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Übrigen hat das BSG es für zulässig erachtet, dass abstrakte Angemessenheitsgrenzen festgelegt werden, wobei jedoch immer noch eine konkrete Einzelfallprüfung zu erfolgen hat.

Eine solche Obergrenze kann jedoch nur als wesentliches Indiz für die Angemessenheit der Heizkosten herangezogen werden. Soweit sich aufgrund besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere aufgrund persönlicher oder räumlicher Umstände, Abweichungen ergeben können, die die angemessenen Kosten erhöhen können (vgl. OVG NRW vom 13.09.1988, Az 8 A 1239/86 mwN), ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hierzu gehören bauliche Besonderheiten und individuelle Dispositionen.

SG Dresden vom 07.03.2008 - S 5 AS 990/08 ER - Neue Einkommensberechnung bei selbstständig tätigen Alg II-Aufstockern rechtmäßig. § 3 Alg II-V in der Fassung vom 17.12.2007 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere von der Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt. Danach ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter anderem zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Hieran hält sich die ergangene Rechtsverordnung (Alg II-V in der Fassung vom 17.12.2007), und regelt in § 3 (nur) die Berechnung des Einkommens, ohne den Einkommensbegriff des § 11 SGB II zu erweitern. Dass hierbei in Abweichung zu § 15 SGB IV für den Bereich des SGB II steuerrechtliche Regelungen nicht berücksichtigt werden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit von § 3 Alg II-V. Nur die Vorschriften des sechsten Abschnitts des SGB IV gelten für die Grundsicherung für Arbeitssuchende, nicht aber die §§ 14 und 15 SGB IV (§ 1 Abs. 2 SGB IV).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 17.01.2008,- L 6 AS 39/07 -; Für einen allein stehenden Hilfebedürftigen in Lübeck umfasst das soziale Umfeld das gesamte Stadtgebiet ( Rechtsprechung des BSG vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R ) . Die 6-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 SGB II ist eine Regelhöchstfrist, die in atypischen Fällen abgekürzt werden kann.

LSG Berlin- Brandenburg vom 13.02.2008, - L 20 B 1143/07 AS PKH - zum Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft . Es ist zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2006 - L 29 B 314/06 AS ER - .

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.2.2008, L 7 SO 827/07 Ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Renovierungsbedarf besteht nur, wenn der Hilfesuchende mietvertraglich zu den entsprechenden Aufwendungen verpflichtet ist. Ist eine vertragliche Überwälzung der Erhaltungspflicht des § 535 BGB durch eine Klausel in einem Formularvertrag nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, kann ein entsprechender Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht entstehen. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) enthält keine Übergangsvorschriften, es kann Ihm auch nicht entnommen werden, dass sich das SGB II auf abgeschlossene Sachverhalte aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten beziehen soll. Bis Ende 2004 entstandene Ansprüche auf BSHG-Leistungen müssen auch nach dessen Außerkrafttreten noch nach diesem realisiert werden.

SG Karlsruhe Beschluß vom 3.3.2008,- S 14 AS 879/08 ER - zu Stromschulden kommunaler Träger . Werden die Regelleistungen und die Leistungen für Unterkunft und Heizung von verschiedenen Trägern erbracht, ist der kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verpflichtet, gem. § 22 Abs. 5 SGB II Schulden zur Abwendung der Wohnungslosigkeit zu übernehmen. Dies gilt auch für Stromschulden .

LSG Berlin- Brandenburg vom 28.02.208, - L 23 B 30/08 SO ER - es besteht keine Pflicht zur Meldung des Sozialhilfeträgers nach § 264 SGB V, wenn der Hilfe Suchende eine Krankenkasse gewählt hat.

Bundessozialgericht vom 06.12.2007, - B 14/7b AS 46/06 R - Ein mit Nießbrauch belastetes Grundstück muss nicht verkauft werden. Es wird nicht als verwertbares Vermögen angerechnet.

Quellen: www.behindertenmenschen.de , www.sozialgerichtsbarkeit.de , www.verwaltungsgericht.bremen.de, www.bundessozialgericht.de und privat bereit gestellte Urteile

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