Neues Wohngeldrecht in Kraft getreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ein neues Wohngeldrecht beschlossen, das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Das Wohngeldrecht beinhaltet unter anderem folgende Neuerungen:
- Erhöhung der Wohngeldbeträge; Wegfall der Baualtersklassen für den Wohnraum (d.h. es wird nur noch einen Höchstbetrag für Miete oder Belastung geben, unabhängig von der Bezugsfertigkeit und der Ausstattung des Wohnraums);
- Anhebung der zuschussfähigen Höchstbeträge für Miete und Belastung;
- Heizkosten (Pauschalbetrag pro Haushaltsmitglied) werden zusätzlich zur Miete oder Belastung berücksichtigt;
- automatisierter Datenabgleich wird um die geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) und die Einkünfte aus Renten- und Unfallversicherungen erweitert, um Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken;
- kein Wohngeldanspruch soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heims. Aber es kann auch als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gewährt werden. Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Die Empfänger oder Antragsteller der folgenden Transferleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten bereits bei der Transferleistung berücksichtigt werden:
- • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- • Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
- • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- • Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
In Mönchengladbach erhalten derzeit rund 2.000 Haushalte Wohngeld. Diese Zahl wird sich nach Einschätzung des Amtes für Wohnungswesen allerdings im Laufe der nächsten Wochen nach oben verändern, da sich die Wohngeldnovelle entsprechend auswirken wird.
Quelle: Stadt Mönchengladbach - Pressestelle
Startseite - Veröffentlicht am: 3. Januar 2009 um 9:19 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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