Neues Meldeverfahren zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche sind ab 1. Januar 2009 gesetzlich verpflichtet, bei der Einstellung von Mitarbeitern schon zu Beginn ihrer Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben. Diese Neuregelung dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit und unfairem Wettbewerb.
Von dem geänderten Verfahren sind das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungs-, das Personenbeförderungs-, das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe sowie das Schausteller- und Gebäudereinigungsgewerbe betroffen. Außerdem gilt es für Unternehmen der Forst- und der Fleischwirtschaft sowie Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.
Wichtig: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung, die auch weiterhin bei der ersten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Beschäftigungsaufnahme der Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkassen bzw. Minijobzentrale) zu übermitteln ist.
Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dafür die Ausfüllhilfe „sv.net“, die im Internet unter www.itsg.de rund um die Uhr und kostenlos zur Verfügung steht, zu nutzen.
Die Meldungen werden bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeichert und können von den Ermittlungsbehörden bei Prüfungen der ordnungsgemäßen Anmeldung zur Sozialversicherung vor Ort abgerufen werden.
Weitere detailliertere Informationen stehen unter www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de unter der Zielgruppe „Arbeitgeber und Steuerberater“ und dem Menüpunkt „Meldungen nach der DEÜV“ zur Verfügung. Auskünfte erteilen aber auch die Fachleute am kostenlosen Servicetelefon unter 0800-100048012 sowie die Einzugsstellen (Krankenkassen).
Quelle: Deutschen Rentenversicherung Hessen
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 12. Januar 2009 um 7:02 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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