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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Neue Straftatbestände wegen Vorbereitung terroristischer Straftaten

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDie Vorbereitung schwerer terroristischer Gewalttaten soll künftig ebenso wie die Anleitung zur Begehung solcher Taten bestraft werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Organisation soll in Zukunft strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung von Anschlägen unterweisen zu lassen. Flankiert werden die neuen Straftatbestände durch aufenthaltsrechtliche Vorschriften, die es ermöglichen, einen Ausländer, der eine schwere Gewalttat vorbereitet, auszuweisen bzw. ein Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen. Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen mit den übrigen Bundesressorts abgestimmten Gesetzentwurf zur Stellungnahme an die Länder und betroffenen Verbände versandt.

„Deutschland lebt - wie andere europäische Länder - seit dem 11. September 2001 mit der Gefahr, dass auch wir Ziel von Terroranschlägen werden können. Mit den 2001 verabschiedeten Sicherheitspaketen I und II haben wir die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden in unserem Land schon erheblich verbessert. Dies, verbunden mit der engagierten Arbeit unserer Sicherheitsbehörden, hat dazu geführt, dass Anschläge in Deutschland bislang verhindert werden konnten. An einzelnen, wenigen Punkten nehmen wir nun eine Feinjustierung unseres strafrechtlichen Instrumentariums vor. Dabei bleiben wir bei unserer Leitlinie: Wahrung strikter rechtstaatlicher Grundsätze auch bei der Terrorismusabwehr“, unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hat die Bundesregierung geprüft, ob und welche Ergänzungen im Staatsschutzstrafrecht erforderlich sind. Ergebnis dieser Prüfung ist ein Vorschlag für zwei neue Straftatbestände, um Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von schweren terroristischen Gewalttaten über das bestehende gesetzliche Instrumentarium hinaus noch gezielter strafrechtlich erfassen zu können. Ergänzungsbedarf gibt es insbesondere für Fälle, in denen kein Bezug zu einer terroristischen Vereinigung besteht, also einzelne Täter aktiv sind“, erläuterte Zypries.

I. § 89a StGB (neu) Vorbereitung einer Gewalttat
Die §§ 129 a und b StGB knüpfen die Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an die Gefährlichkeit, die von einer (mindestens 3 Mitglieder umfassenden) Gruppe ausgeht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er Jahren verändert - anders als bei der RAF handelt es sich bei islamistischen Tätern oftmals um Täter, die ohne feste Einbindung in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen Netzwerken oder allein agieren, so dass die §§ 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können, wobei die von ihnen ausgehende Gefahr aber dennoch erheblich und deshalb strafwürdig ist.

Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen § 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellt.

Mit dem Tatbestand erfassen wir die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129 a Abs. 1 StGB aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Täter, die solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehen oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129 a oder § 129 b StGB bestraft werden können. Damit werden auch solche (Einzel-)Täter erfasst, deren Handlungen nicht als Verbrechensverabredung nach dem geltenden § 30 Abs. 2 StGB strafbar sind.
Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine unverhältnismäßige Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben.

Inhalt der Neuregelungen:

Im Einzelnen definiert der neue § 89a StGB-E abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:

1. die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere Gewalttat zu begehen

Beispiele:

2. die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von Waffen, bestimmten Stoffen (z. B. Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern) sowie

3. das Sich-Verschaffen oder Verwahren von erforderlichen wesentlichen Gegenständen oder „Grundstoffen“, um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen her zustellen

Beispiele:

4. die Finanzierung eines terroristischen Anschlags

Die neue Vorschrift erfasst das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von nicht unerheblichen Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen Sprengstoffe zu kaufen, Wohnungen anzumieten oder Flugtickets zu buchen. Erfasst wird auch das Sammeln vermeintlicher „Spenden“ zur Vorbereitung eines Anschlags. Hierbei muss es sich stets um Vermögenswerte handeln, die - im Rahmen einer wertenden Gesamtschau - einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren Gewalttat leisten.

Alle unter 1. - 4. beschriebenen Tathandlungen müssen vorgenommen werden in der Ab-sicht, eine schwere terroristische Gewalttat vorzubereiten. Das heißt beispielsweise, dass ein bloßes Erwerben von Fertigkeiten (siehe oben unter 1.) ohne die Absicht, damit eine terroris-tische Gewalttat zu verüben, straflos bleibt.

II. Anleitung und Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren Gewalttat / § 91 StGB-E (neu)

1. Verbreiten und Sich-Verschaffen von terroristischen „Anleitungen“
Die neuen Vorschriften über das Anleiten zur Begehung einer schweren Gewalttat ergänzen die bestehenden allgemeinen Strafvorschriften. Der neue § 91 StGB-E erfasst in Absatz 1 das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen „Anleitungen“ - beispielsweise im Internet - und bedroht diese Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn die Anleitung nach den Umständen ihrer Verbreitung geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere Gewalttat zu begehen.

Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum hat als Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an Bedeutung gewonnen. Auf vielen dieser Seiten sind Anleitungen für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen Trainingslagern zwar auch ohne konkreten Tatbezug eingestellt, aber oftmals im Kontext beispielsweise mit islamistischer Hetzpropaganda. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Frieden dar, da sie ohne weitere Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet werden können und nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch verwendet werden.

Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr werden solche Anleitungen von den bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (§§ 111, 130a StGB), nicht hinreichend erfasst, da sich die verbreiteten Schriften oftmals nicht auf eine konkrete Tat beziehen bzw. sich dies nicht nachweisen lässt. Auch das das Sprengstoff- und Waffenrecht deckt die strafwürdigen Verhaltensweisen nicht ab.

Diese Probleme der Praxis soll der neue § 91 StGB lösen. Entscheidende Neuerung ist, dass eine solche Anleitung vom Täter nicht mehr dazu „bestimmt“ sein muss, eine bestimmte Gefährdung eintreten zu lassen. Dieses Tatbestandsmerkmal hat den Strafverfolgern in der Vergangenheit die Arbeit wesentlich erschwert, da es wegen seines subjektiven Gehalts schwierig nachzuweisen ist. Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die jeweilige Anleitung nach den Umständen ihrer Verbreitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.

Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) zur Begehung einer solchen Gewalttat verschafft (§ 91 Abs. 2 Nr. 1 StGB (neu)).

Beispiele:

Ausgenommen von der Strafbarkeit sind solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Recherchen der Polizei im Internet, bei der einschlägige Webseiten identifiziert und zu diesem Zweck auch Anleitungen heruntergeladen werden müssen. Weiterhin bereits nicht vom Tatbestand erfasst sind beispielsweise auch Anleitun-gen in Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.

2. Aufnahme von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung zwecks Ausbildung in einem „Terrorcamp“
Darüber soll nach dem neuen § 91 StGB-E ebenso bestraft werden, wer sich in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren Straftat im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-E unterweisen zu lassen, Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder unterhält. Die Vorschrift soll es ermöglichen, mit strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in sog. Terrorcamps die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen Vereinigungen zugerechnet werden können.

Die zielgerichtete Kontaktaufnahme als Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit ist - in Ergänzung zu § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-E - gegenüber den Vorschlägen des Bundesrats (BR-DRs. 827/07) deutlich vorzugswürdig. Ausbildungswillige Täter benötigen regelmäßig „vertrauenswürdige“ Personen, die ihnen die notwendigen Kontakte und Empfehlungen für eine solche Ausbildung vermitteln. Regelmäßig dürfte es daher zu solchen Kontakten zu dem - zahlenmäßig eng umgrenzten - Kreis von Vermittlern im Vorfeld der Reise in ein terroristisches Ausbildungslager kommen. Wer Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung mit dem Ziel aufnimmt oder unterhält, sich in der Begehung einer schweren Gewalttat unterweisen zu lassen, begründet schon zu diesem Zeitpunkt eine abstrakte Gefahr für Leib oder Leben potenzieller Opfer. Dies rechtfertigt eine Strafbewehrung eines solchen Verhaltens. Gegenüber den Vorschlägen des Bundesrats bestehen außerdem so erheblich weniger Nachweisprobleme.

Beispiele:

III. Begleitregelungen
Ergänzt werden die beiden neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch Begleitregelungen.

1. Verfahrensrecht
So sollen die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten nach den neuen §§ 89a StGB-E auf die Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die bereits nach geltendem Recht für die Terrorismusbekämpfung zur Verfügung stehen (z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme, Wohnraumüberwachung, Telefonüberwachung).

Eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes soll dem Generalbundesanwalt die Möglichkeit eröffnen, bei Straftaten nach § 89a StGB-E die Strafverfolgung zu übernehmen, wenn es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung handelt (sog. Evokationsrecht).

2. Aufenthaltsrecht
Ergänzt werden auch aufenthaltsrechtliche Regelungen. Eingeführt wird ein neuer Regelausweisungstatbestand, der die bisherigen Regelausweisungstatbestände im Hinblick auf die Zielrichtung des neuen § 89a StGB-E ergänzt. So können bei Bekanntwerden von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vorbereitung von schweren Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden:

Ausländer, die schwere Gewalttaten im Ausland vorbereiten, um anschließend in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen, sollen nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.

IV. Weiteres Verfahren
Die Bundesregierung geht davon aus, dass nach Auswertung der Stellungnahme von Ländern und Verbänden eine Kabinettbefassung noch vor der Sommerpause erfolgen kann.

Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 22. April 2008 um 9:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1 Kommentar / Frage

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1. ... Kommentar von aaber am Dienstag, 22.4.2008.

Wie krank sind denn unsere Politiker??

Schüren die Angst für eine nicht vorhandene oder selbst initiierte Gefahr, nur um den totalen Überwachungsstaat weiter durchdrücken zu können.
Und wozu? Nur um den Traum einer Weltherrschaft von einigen wenigen aber äußerst mächtigen Figuren zu verwirklichen in deren Klauen sie sich bereits befinden.

Seht euch nur mal den Film Zeitgeist an:
http://martin16.blog.de/2008/0.....st~3635204

Übrigens einer von vielen die die Augen öffnen, sofern man überhaupt noch sehen will und nicht schon total eingelullt ist.


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