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Neue Regeln für flexible Arbeitszeitkonten

Abgrenzung von Langzeitkonten gegenüber anderen Regelungen

Mit einer neuen Definition werden Langzeitkonten (Wertguthaben) klarer als bisher von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit (zum Beispiel) Gleitzeit) abgegrenzt. Danach sind nur solche Arbeitszeitkonten Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen (zum Beispiel Pflegezeit, “Sabbatical”) gedacht sind.

Langzeitkonten zukünftig auf Entgeltbasis

Ab dem 1. Januar 2009 müssen Wertguthaben auf Entgeltbasis geführt werden. Allerdings ist ein umfassender Bestandsschutz für bereits “in Zeit geführte” Wertguthaben vorgesehen. So können nicht nur die bislang “in Zeit geführten” Konten fortgeführt werden. Auch neue individualrechtliche Vereinbarungen über Wertguthaben können auf Zeitbasis abgeschlossen werden, wenn eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die “Führung in Zeit” vorsehen. Unternehmen sind damit nicht gezwungen, ihre bestehenden Systeme umzustellen.

Sicherheit

Das bisher unberücksichtigte Börsenrisiko wird zugunsten der Sicherheit und Werterhaltung des angelegten Wertguthabens für jede Neuanlage ab dem 1. Januar 2009 eingeschränkt, indem der Anteil von Aktien- und Aktienfonds auf 20 Prozent beschränkt wird. Von der Beschränkung der Aktienanlage können die Tarifvertragsparteien durch Vereinbarung abweichen. Bei langfristigem Anlagehorizont (Verwendung vor Bezug von Altersrente) ist auch ohne tarifvertragliche Regelung eine höhere Aktienquote möglich. Aufgrund der langfristigen Anlage wirkt sich das Börsenrisiko in diesen Fällen nicht so stark aus wie bei einer kurzfristigen Anlage. Darüber hinaus wird eine Werterhaltgarantie für alle Konten ab dem 1. Januar 2009 eingeführt.

Insolvenzschutz

Wertguthaben müssen ab dem 1. Januar 2009 besser vor Insolvenz geschützt werden. Zum einen wird erstmalig ein Qualitätsstandard für den Insolvenzschutz vorgeschrieben. So werden die Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben durch eine doppelhändige Treuhand (sog. CTA Modell) oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell für den Fall der Insolvenz zu schützen. Bestimmte nicht geeignete Sicherungsmodelle wie Patronatserklärungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zum anderen wird ab dem 1. Januar 2009 die Einhaltung dieser Vorgaben von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert. Stellen die Betriebsprüfer einen mangelnden Insolvenzschutz fest und hilft der Arbeitgeber diesem innerhalb von zwei Monaten nicht ab, ist die Vereinbarung von Anfang an unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Dann sind Steuern und Abgaben sofort fällig. Zudem kann der Arbeitnehmer zukünftig die Vereinbarung für ein Wertguthaben kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm nicht einen geeigneten Insolvenzschutz nachweist.

Portabilität (ab 1. Juli 2009)

Wer ab dem 1. Juli 2009 zu einem Arbeitgeber wechselt, der keine Möglichkeit zur Übertragung von Wertguthaben bietet, und ein Guthaben von mehr als dem sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (2008: 14.910 West und 12.600 Ost) hat, kann dieses Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Bei den gesetzlichen oder mit dem aktuellen Arbeitgeber vereinbarten Freistellungszeiten kann er das Guthaben zur Finanzierung der Freizeit entsparen. Damit wird dem Arbeitnehmer eine echte Lebensarbeitszeitplanung ermöglicht ¿ und zwar unabhängig von seinem Arbeitgeber.

Quelle: BMAS

Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock   am: 13. Januar 2009 um 10:30 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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