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Neue Entscheidungen zum SGBII- Recht vom SG Aurich

SG Aurich vom 18.08.2006 S2 5AS3 3 2 / 0 6ER

Ein Widerspruch gegen eine Aufrechnungsentscheidung hat danach aufschiebende Wirkung (vgl. die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen vom 11.11.2005 – L 7 AS 292/05 ER – und vom 29.12.2005 – L 8 AS 299/05 ER -), da mit einem Aufrechungsbescheid keine laufende Leistung entzogen oder herabgesetzt wird, so dass kein Fall des § 39 SGB II vorliegt. Durch die Aufrechungsentscheidung wird nicht in die Substanz der laufenden Leistung eingegriffen, die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach bleibt ebenso unangetastet wie die Höhe der Leistung, es ändert sich lediglich der an den Leistungsempfänger ausgezahlte Betrag, da ein Teil der Leistung auf eine Forderung verrechnet wird.

Der Antragsgegner hat in Erkenntnis dieser Rechtslage die sofortige Vollziehung
angeordnet. Diese Anordnung ist indes rechtswidrig.

Der Antragsgegner begründet den Sofortvollzug der Aufrechnung mit der derzeit schwierigen
Haushaltslage. Die schwierige Haushaltslage der öffentlichen Kassen ist ein allgemeines
Phänomen, das zum einen nicht nur „derzeit” vorliegt und zum anderen keinen Bezug zum
konkreten Leistungsfall der Antragstellerin hat. Es ist daher nicht geeignet ein Interesse am
Sofortvollzug zu begründen, was bereits daran deutlich wird, dass dieses Argument auch in
allen anderen SGB II Leistungsfällen vorgebracht werden könnte und damit das vom
Gesetzgeber ausdrücklich und bewusst geregelte Regel - Ausnahmeverhältnis aushebeln würde.

SG Aurich S 15 AS 333/06 ER vom 18.08.2006

Der Bescheid der Gemeinde Moormerland vom 26.07.2006 ist bei summarischer Prüfung
bereits deshalb rechtswidrig, weil er die bindend gewordene Leistungsbewilligung durch Bescheid
vom 26.06.2006 ignoriert und seinem Erscheinungsbild nach erstmals über einen
Antrag entscheidet. Ein Wille der Behörde, eine bereits bewilligte Leistung aufzuheben ist
ebenso wenig zu erkennen, wie die nach § 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung der Akte
zu entnehmen ist. Darüber hinaus mangelt es dem Bescheid an der nach § 35 SGB X vorgeschriebenen
Begründung für eine evtl. beabsichtigte Aufhebungsentscheidung (vgl. zu
den formellen Anforderungen u.a. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom
07.09.2005 - L 8 AS 220/05 ER -).

Darüber hinaus ist auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides zweifelhaft. Bislang
ist keineswegs sicher, ob tatsächlich eine die Aufhebung der Bewilligung rechtfertigende
Änderung in den Verhältnissen nach § 48 SGB X vorliegt und das bei den Antragstellern zu
berücksichtigende Vermögen die maßgeblichen Freibeträge unter Berücksichtigung der ab
01.08.2006 geänderten Höhe überschreitet.

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Mittwoch, 4. Oktober 2006 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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