Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklaerung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Neben einer Arbeitsgelegenheit muss einem Hartz IV Empfänger genügend Zeit zur Arbeitsuche bleiben

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Wegezeiten ist im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht mehr zumutbar. Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger muss ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Arbeitsuchenden zu entscheiden, der seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog. Nach einem ärztlichen Gutachten war er in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Im März 2007 bot die ARGE dem Kläger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an. Dabei handelte es sich um eine Arbeitsgelegenheit von 30 Stunden wöchentlich für drei Monate bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro je Arbeitsstunde. Der Kläger lehnte den Abschluss der Vereinbarung ab, weil die aus der Arbeitsgelegenheit entstehenden Kosten die Mehraufwandsentschädigung übersteigen würden. Daraufhin senkte die ARGE die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II von 345 Euro um 30 Prozent. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide auf. Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist jedenfalls bei einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort nicht zulässig. Zwar muss ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen, er muss aber andererseits auch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Die Arbeitsuche erfordert ausreichend Zeit, sich um offene Stellen durch das Lesen von Arbeitsangeboten, das Schreiben von Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und das Aufsuchen der Agentur für Arbeit zu bemühen. Daran fehlt es bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich Wegezeit (Urteil vom 18.03.2008 - L 3 AS 127/08).

Quelle: Presse Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 9. Juli 2008 um 18:05 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen
Plus Online Shop Plus Online Shop


Bookmark Buttons:
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Bookmarks.cc Bookmark bei: Bookmarks.at Bookmark bei: Newsider Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blogmarks Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Netvouz Information


  Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige
 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid