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Donnerstag, der 16. Oktober 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Nachzahlung durch Widerspruch und Klageverfahren ist kein Einkommen

LSG Bayern L 7 AS 41/06 29.09.2006

Nach den Durchführungshinweisen der BA zu § 11 SGB II, RdNr 11.58, sei die Nachzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil die Nachzahlung auf-grund eines Widerspruchs- und Klageverfahrens erfolgt sei.

Nach § 11 Nr. 4.2 der Durchführungsanweisungen der BA könne u.a. von der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen abgesehen werden, wenn die Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde. Nach RdNr 11.58 liege eine besondere Härte vor, wenn die Nachzahlung einer Sozialleistung aufgrund eines Widerspruch-/Klageverfahrens erst während der Bedarfszeit erfolgt sei.

Neben dem fortlaufend erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) auch einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Sie sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach der vorliegend noch anwendbaren Fassung des § 2 Abs. 3 Alg II-V sollten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergeben. Hierbei handelt es sich um eine Sollbestimmung, die die Leistungsträger ermächtigt, im Einzelfall von dieser Anrechnungsregelung abzuweichen, wenn die Berücksichtigung des einmaligen Einkommens eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde. Noch deutlicher kommt dies in der durch die Verordnung vom 22.08.2005 geänderte Fassung des § 3 Alg II-V zum Ausdruck, dessen neuer Abs. Satz 3 jetzt die Regelung enthält “soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist”. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Nachzahlung aufgrund eines fehlerhaften oder verspäteten Handelns des Leistungsträgers erfolgte (so auch Thüringer Landessozialgericht - LSG-, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS). Dementsprechend enthalten die Durchführungshinweise der BA eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass eine Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs-/Klageverfahrens erfolgte.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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