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Mutter-Kind-Kur Kürzung des Regelsatzes nicht statthaft

Zur Frage, ob die Mutter-Kind-Kur Kürzung des Regelsatzes statthaft ist, urteilte das SG Berlin S 37 AS 8103/06 vom 22.06.2007 wie folgt:

1. Eine Kürzung des Regelsatzes wegen der mit der Kur verbundenen Beköstigung ist unzulässig. Im SGB II sind die Regelsätze als strikte Pauschalen ausgestaltet; dies wird Anträgen auf Sonderbedarf außerhalb des Katalogs des § 23 Abs. 3 SGB II auch stets entgegengehalten,zum Beispiel bzgl. des Antrags auf Übernahme der Fahrkosten zum Kurort.

2. Mit einer Ergänzung von § 3 SGB II im Fortentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine “abweichende Festlegung der Bedarfe” ausgeschlossen ist. Dem entspricht eine Ergänzung in § 23 SGB II, dass außer den dort genannten Leistungen “weitergehende Leistungen ausgeschlossen” sind.

3. Bei der Verpflegung in der Einrichtung handelt es sich nicht um eine Vollverpflegung, die z.B. auch Genussmittel einbezieht. Es müsste also ein kaum bestimmbarer Bruchteil aus dem Regelsatzanteil herausgerechnet werden. Schließlich wäre dann auch noch zu ermitteln, wie viel Kochenergie gespart wurde.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Montag, 2. Juli 2007 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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