Musterverfahren des BdSt zum Steuerbonus bei Handwerkerleistungen
Am 14. August 2008, um 10.30 Uhr, findet vor dem Finanzgericht in Köln unter dem Aktenzeichen 10 K 4217/07 eine mündliche Verhandlung zur Frage des Vor- bzw. Rücktrags des Steuerbonus in andere Jahre statt. In dem Verfahren rügt der Bund der Steuerzahler, dass der Steuerbonus verfällt, wenn beim Steuerzahler in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine Einkommensteuer anfällt. Einen Übertrag auf das nächste Jahr lässt das Gesetz bislang nicht zu, so dass der Steuerbonus gänzlich verlorengeht.
Von der Politik ist die Möglichkeit des Steuerbonus für die Inanspruchnahme solcher Leistungen ausdrücklich gewollt, da so die Schwarzarbeit wirksam bekämpft werden soll. Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler muss jedoch auch der Rück- bzw. Vortrag des Steuerbonus in ein anderes Kalenderjahr möglich sein, so dass die betroffenen Steuerzahler auch tatsächlich von dem versprochenen Bonus profitieren können.
Der Bund der Steuerzahler führt zudem ein zweites Verfahren zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 9 K 9027/08.
Quelle: Presse Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
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