Monatliche Rente aus einer privaten Rentenversicherung ist Einkommen gemäss § 11 SGBII
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Privatrente zu Recht als Einkommen berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II seien als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Die vom Kläger bezogene Privatrente sei nicht gemäß § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen. Auch § 11 Abs. 3 SGB II sei nicht einschlägig; denn zu dem nach dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigenden Einkommen zählten nach Nr. 1 zweckbestimmte Einnahmen. Zweckbestimmte Einnahmen seien solche, die “einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen”, also einem anderen Zweck als Unterhalt oder Arbeitseingliederung.
Die Zweckbestimmung müsse nicht mehr wie nach dem BSHG (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ausdrücklich genannt werden, sondern es genüge eine erkennbare Zweckbestimmung. Zeckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen seien ins-besondere Sozialleistungen. Aber auch zweckbestimmtes privatrechtliches Einkommen sei von der Berücksichtigung auszunehmen, wenn die Leistungen mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwandes) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt bzw. die Arbeitseingliederung eine Zweckverfehlung darstellen würde. Diese Voraussetzungen würden beim Kläger nicht vorliegen. Vielmehr habe der Vater des Klägers einmal ca. 100.000,00 DM einbezahlt, um den Unterhalt seines Sohnes zu sichern. Dies ergäbe sich insbesondere aus der Klausel im Vertrag, dass die Versicherung nicht rückkaufbar ist. Daraus werde deutlich, dass der Vater dauerhaft den Grundstock für den Unterhalt seines Sohnes sichern wollte. Er habe verhindern wollen, dass der Kläger auf die Einzahlung Zugriff nehme und diese möglicherweise auf einmal verbrauche. Das Einkommen sei auch in voller Höhe anzurechnen, da hier keinerlei Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II in Betracht kämen. Insbesondere seien mit der Erzielung des Einkommens keine Ausgaben verbunden. Das Geld fließe dem Kläger automatisch jeden Monat zu. Auch der Hinweis des Klägers, dass er ja Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt habe, greife nicht durch. Im SGB II komme es auf Vorversicherungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, nicht an.
LSG Bayern L 7 AS 11/05 vom 18.11.2005
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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