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Mit Niessbrauch belastetes Haus - für Hartz IV-Empfänger verwertbares Vermögen?

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 14/7b AS 46/06 R am 6. Dezember 2007 um 12.30 Uhr, Saal 150, darüber zu entscheiden haben, ob sich der Grundsicherungsträger im Hinblick auf die aus seiner Sicht (später) bestehende Verwertbarkeit des Hauses zu Recht geweigert hat, dem Kläger Alg II als Zuschuss zu gewähren.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 12 SGB II enthält zur Frage, was als Vermögen zu berücksichtigen ist, u.a. folgende Regelungen:

Zur Darlehensgewährung enthielt die vorliegend maßgebende Fassung des Gesetzes folgende Regelung in § 9 Abs. 4 SGB II:

“Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen”.

In der aktuellen Fassung des SGB II befindet sich die entsprechende Regelung in § 23 Abs. 5 SGB II.

Quelle: bsg.bund

Entscheidung B 14/7b AS 46/06 R:

Mit Urteil vom 06.12.2007 hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein mit Nießbrauch belastetes Grundstück nicht sofort verkauft werden muss und somit das moantliche ALG II als Zuschuss und nicht als Darlehen zu zahlen sei .

Für die Anwendung der Darlehensregelung des § 89 BSHG reichte es danach nicht aus, dass dem Hilfesuchenden (abstrakt) Vermögen zustand, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt bis auf weiteres nicht absehbar war, ob und wann er hieraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen konnte. Der Senat geht in Fortführung dieser Rechtsprechung davon aus, dass der Verwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II eine gewisse zeitliche Komponente innewohnt (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 33; so wohl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 12 RdNr 116, Stand II/2007). Anders als das BSHG geht das SGB II allerdings nicht mehr von einem “Aktualitätsgrundsatz” iS eines täglichen Prüfens der Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit aus (zu den im SGB II weitgehend überholten Prinzipien des Sozialhilferechts vgl Rothkegel in ders (Hrsg) Sozialhilferecht, 2005, S 43 ff). Gemäß § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (ebenfalls idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO) sollen die Leistungen der Grundsicherung jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.

Es könnte daher nahe liegen, das Kriterium der Absehbarkeit einer Vermögensverwertung auf diesen Sechs-Monats-Zeitraum (bzw Ein-Jahres-Zeitraum, § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I, 1706) zu beziehen. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn wenn eine Verwertung bzw Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist, etwa weil sie von dem Tod einer bestimmten Person abhängt (vgl hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2003, 12 S 473/03), so handelt es sich in jedem Falle um tatsächlich nicht verwertbares Vermögen.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Dienstag, 4. Dezember 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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  3 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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3 Kommentare / Fragen

Lesen Sie Kommentare / Fragen, welche andere Leser hinterlassen haben.


1. ... geschrieben von Roland am Donnerstag, 3.4.2008.

Meine Frau hat Ihr Elternhaus von Ihren Eltern zu Lebzeiten bekommen. Es wurde ein Nießbrauchrecht zu gunsten der Eltern eingetragen. Außerdem mußte sich meine Frau im Notarvertrag bereit erklären, daß Sie es nicht veräußert sowie belasten darf, so lange die Eltern leben. Außerdem besitzen meine Frau und ich ein gemeinsames Haus, das wir unserer Tochter einmal zu Lebzeiten geben möchten. Auch wir würden uns dann ein Nießbrauchrecht sowie müßte eine notarielle Vereinbarung getroffen werden, daß Sie es nicht belasten sowie nicht verkaufen darf. Unsere Frage wäre mit Hartz IV ? Wird o.g. bei einer Grundsicherung angerechnet, oder nicht?


2. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 3.4.2008.

Bitte formulieren Sie Ihre Fragen präziser, ansonsten Beantwortung nicht möglich .Beziehen Sie Leistungen nach dem SGB II ?


3. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 3.4.2008.

Grundsätzlich stellt ein mit Nießbrauch belastetes Haus - für Hartz IV-Empfänger kein verwertbares Vermögen dar (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 6. Dezember 2007 , B 14/7b AS 46/06 R .

Grundeigentum, das in absehbarer Zeit weder durch Vermietung noch durch Verkauf verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, ist nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen. Langzeitarbeitslose können deshalb ohne Rücksicht auf ein in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus ALG II erhalten, wenn dieses mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten eines anderen, insbesondere des Übergebers, belastet ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfebedürftigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind.

Bestätigt wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 06.12.2007 durch den 26B Senat des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 04.03.2008, Az. L 26 B 260/08 AS ER , (unveröffentlicht ) .

Die Wohnung, die im Eigentum der Antragstellerin steht, ist mit einem lebenslangen Nießbrauch (vgl. § 1030 Bürgerliches Gesetzbuch) zugunsten der Mutter der Antragstellerin belastet, was die Antragstellerin durch die Vorlage eines Grundbuchauszuges glaubhaft gemacht hat. Das Bundessozialgericht hat in einem entsprechend gelagerten Fall mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (- B 14/7b AS 46/06 R -; zitiert nach der Pressemitteilung) entschieden, dass ein mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht eines Elternteils belastetes Grundstück nicht zum verwertbaren Vermögen des Hilfebedürftigen gehöre.

Soviel allgemeines zu Ihrem Problem , wenn das Nießbrauchrecht von Ihnen nachweislich glaubhaft gemacht werden kann ( zum Beispiel durch Nachweis Grundbucheintragung ) , stellt das Haus kein verwertbares Vermögen dar und das monatl. ALG II ist Ihnen als Zuschuss ” zu zahlen .


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