Mit Niessbrauch belastetes Haus - für Hartz IV-Empfänger verwertbares Vermögen?
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 14/7b AS 46/06 R am 6. Dezember 2007 um 12.30 Uhr, Saal 150, darüber zu entscheiden haben, ob sich der Grundsicherungsträger im Hinblick auf die aus seiner Sicht (später) bestehende Verwertbarkeit des Hauses zu Recht geweigert hat, dem Kläger Alg II als Zuschuss zu gewähren.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 12 SGB II enthält zur Frage, was als Vermögen zu berücksichtigen ist, u.a. folgende Regelungen:
- - “Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen”,
- - “Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird.”
Zur Darlehensgewährung enthielt die vorliegend maßgebende Fassung des Gesetzes folgende Regelung in § 9 Abs. 4 SGB II:
“Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen”.
In der aktuellen Fassung des SGB II befindet sich die entsprechende Regelung in § 23 Abs. 5 SGB II.
Quelle: bsg.bund
Entscheidung B 14/7b AS 46/06 R:
Mit Urteil vom 06.12.2007 hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein mit Nießbrauch belastetes Grundstück nicht sofort verkauft werden muss und somit das moantliche ALG II als Zuschuss und nicht als Darlehen zu zahlen sei .
Für die Anwendung der Darlehensregelung des § 89 BSHG reichte es danach nicht aus, dass dem Hilfesuchenden (abstrakt) Vermögen zustand, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt bis auf weiteres nicht absehbar war, ob und wann er hieraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen konnte. Der Senat geht in Fortführung dieser Rechtsprechung davon aus, dass der Verwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II eine gewisse zeitliche Komponente innewohnt (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 33; so wohl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 12 RdNr 116, Stand II/2007). Anders als das BSHG geht das SGB II allerdings nicht mehr von einem “Aktualitätsgrundsatz” iS eines täglichen Prüfens der Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit aus (zu den im SGB II weitgehend überholten Prinzipien des Sozialhilferechts vgl Rothkegel in ders (Hrsg) Sozialhilferecht, 2005, S 43 ff). Gemäß § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (ebenfalls idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO) sollen die Leistungen der Grundsicherung jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.
Es könnte daher nahe liegen, das Kriterium der Absehbarkeit einer Vermögensverwertung auf diesen Sechs-Monats-Zeitraum (bzw Ein-Jahres-Zeitraum, § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I, 1706) zu beziehen. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn wenn eine Verwertung bzw Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist, etwa weil sie von dem Tod einer bestimmten Person abhängt (vgl hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2003, 12 S 473/03), so handelt es sich in jedem Falle um tatsächlich nicht verwertbares Vermögen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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3 Kommentare / Fragen veroeffentlicht




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