Minderjährige - Kündigung ist an die Eltern zu richten
Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen. Dabei kann der Arbeitgeber den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Der Minderjährige ist dann Erklärungsbote.
Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber. Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nehmen.
Quelle: DGB, sowie Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. März 2008 2 Ta 45/08
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 15. Juli 2008 um 7:10 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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