Minderjährige Antragsteller sind nicht prozessfähig nach § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Der 20 B Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob minderjährige Kinder, welche nach § 71 Abs. 1 SGG nicht prozessfähig sind, auch ohne die Zustimmung der Mutter von Ihrem Vater vertreten werden können .
Der Senat hat mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 30.04.2008, - L 20 B 3/08 AS ER und L 20 B 4/08 AS wie folgt entschieden :
Zitat:
Die minderjährigen Antragsteller sind zwar nicht prozessfähig nach § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG ), sie sind für das vorliegende Verfahren jedoch wirksam durch den Antragsteller vertreten. Ihm steht insoweit - ausnahmsweise und nur zur Sicherung des Umgangsrechtes - das Recht zu, die Antragsteller allein und ohne Zustimmung der Kindesmutter zu vertreten. Der Antragsteller ist zwar mit dem Versuch gescheitert, die verweigerte Zustimmung der Mutter der Antragsteller zur gerichtlichen Geltendmachung der hier streitbefangenen Ansprüche der Antragsteller im Rahmen eines familiengerichtlichen Eilverfahrens (Amtsgericht Nettetal, Beschlüsse vom 30.11.2007 und 13.12.2007, 7 F 368/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2007, II-4 WF 221/07) zu ersetzen.
Würde der Antragsteller somit nur mit Zustimmung der Kindesmutter Ansprüche die Kinder vertreten können, so würde dies im Ergebnis aber auf eine Vereitelung des durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Umgangsrechtes hinauslaufen.
Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Vertretungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Lichte dieses Rechtes auszulegen sind (hierzu eingehend BVerfG, Urteil vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04, Rn. 70 f bei juris; BVerfG, Beschluss vom 25.10.1994, 1 BvR 1197/93 = NJW 1995, 1342; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, L 8 AS 491/05, Rn. 32 bei juris), wobei sich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 1626 ff., 1687 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls insoweit ein alleiniges Vertretungsrecht des Antragstellers zu 1) für die Antragsteller zu 2) und 3) ergibt (vgl. hierzu eingehend Urteil des Senates v. 21.04.2008, L 20 AS 112/06, offen gelassen im Beschluss vom 22.01.2008, L 20 B 227/07 AS ER), allerdings nur für die Zeiten, zu denen diese gemeinsam mit ihm in einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft leben. Dies ist verfassungsrechtlich geboten, weil zur zusätzlichen Wertverdeutlichung des Umgangsrechts eine besondere Verfahrenssicherung erforderlich ist.
Der Autor bittet folgendes zu beachten:
Gesetzeskommentierungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne vorherige Zustimmung des Autors unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen (auf anderen Webseiten u. Foren), Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung in elektronische Systeme (Datenbanken). Willigt der Autor ( E-Mail an: lusjena@freenet.de ) in die Vervielfältigung ein, so ist er namentlich zu nennen.
Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena am: Sonntag, 18. Mai 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
1 Kommentar / Frage veroeffentlichtWeitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Minderjährige behinderte Kinder können Anspruch haben auf Intergrationshelfer
- Selbstbeschafftes Heizöl sowie zu den Kosten der Reparatur der Heizungsanlage
- Minderjährige - Kündigung ist an die Eltern zu richten
- Mainzer Problemfan - Ausreiseverbot während EM
- Zu Antragsvordrucken, in denen die Frage nach einer eheähnl. Gemeinschaft mit Ja oder Nein anzugeben ist
- Hartz IV Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Ärztlich verordnete Brille- Darlehen bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit möglich



Die minderjährigen Antragsteller sind zwar nicht prozessfähig nach § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG ), sie sind für das vorliegende Verfahren jedoch wirksam durch den Antragsteller vertreten. Ihm steht insoweit - ausnahmsweise und nur zur Sicherung des Umgangsrechtes - das Recht zu, die Antragsteller allein und ohne Zustimmung der Kindesmutter zu vertreten. Der Antragsteller ist zwar mit dem Versuch gescheitert, die verweigerte Zustimmung der Mutter der Antragsteller zur gerichtlichen Geltendmachung der hier streitbefangenen Ansprüche der Antragsteller im Rahmen eines familiengerichtlichen Eilverfahrens (Amtsgericht Nettetal, Beschlüsse vom 30.11.2007 und 13.12.2007, 7 F 368/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2007, II-4 WF 221/07) zu ersetzen.
