Militante Gruppe: Bundesgerichtshof erklärt Frau Harms die Rechtslage
Zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, die “militante Gruppe” nicht als terroristische Vereinigung einzustufen, erklären Jerzy Montag, rechtspolitischer Sprecher, und Wolfgang Wieland, Sprecher für Innere Sicherheit :
Der Bundesgerichtshof erklärt Generalbundesanwältin Harms die Rechtslage. Die Karlsruher Richter haben mit Ihrer Entscheidung Augenmaß bewiesen. Die ausufernde Strafverfolgungspraxis der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamts wurde gestoppt. Das Gericht hat in richtiger Weise die Intention des rot-grünen Gesetzgebers aus dem Jahre 2003 gewürdigt, nicht jedes nächtliche Zündeln mit Terrorismus gleich zusetzten. Die Strafverfolgung der terroristischen Vereinigung nach Paragraf 129a Strafgesetzbuch (StGB) sollte auf die beschränkt werden, die morden, Geiseln nehmen oder mit anderen Straftaten die Bundesrepublik erheblich schädigen.
Wer aus politischen Gründen Fahrzeuge anzündet, macht sich selbstredend strafbar, gegebenenfalls auch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Aber er schädigt damit nicht zwingend erheblich den Staat. Ziel der rot-grünen Reform des Terrorismusparagrafen 129a StGB war es, Unschärfen zu beseitigen und die uferlose Anwendung der damit einhergehenden strafprozessualen Sonderbehandlungen einzuschränken. Die Entscheidung zeigt, dass dies gelungen ist.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen
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