Mietspiegel sind grundsätzlich zulässig bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Die Zugrundelegung eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne der § 558 c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG (vgl. Urteil vom 17.11.1994, Az: 5 C 11/93 Rz. 11) sowie BSG Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7 b AS 18/06 R Rz. 23).Ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ist nicht gerechtfertigt, wenn konkretere bzw. verlässlichere Quellen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze vorliegen (BSG aaO Rz. 17) .
Für die Bemessung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist in erster Linie auf örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c - 558e BGB zurückzugreifen. (Nur) Wenn diese nicht vorliegen, kann auf grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder -Tabellen der Grundsicherungsträger selbst abgestellt werden. Diese müssen aber auf einer hinreichenden validen Datenbasis beruhen (vgl. LSG Hessen Urteil vom 12.03.2007, Az. L 9 AS 260/06 ) .
Unter Berücksichtigung des unzutreffenden Hinweises war ihm daher eine Senkung der Unterkunftskosten nicht zumutbar bzw. möglich (vgl. Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 28.11.2005, Az: S 47 As 787/05 ER; Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2006, Az: S 25 AS 165/05 ER).
Quelle: SG Duisburg S 7 (7,25) AS 110/06 vom 22.01.2008
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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