Mietkautionsdarlehen dürfen nicht mit laufenden Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII aufgerechnet werden
1. Mietkautionsdarlehen dürfen nicht mit laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II oder § 43 SGB II aufgerechnet werden. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II müssen bei der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nach § 51 SGB I die Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO beachten (im Anschluss an Hess. LSG, Beschlüsse vom 5. September 2007, L 6 AS 145/07 ER und vom 16. Januar 2008, L 9 SO 121/07 ER für § 37 Abs. 1 SGB XII).
2.Bei einer aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die lediglich Leistungen nach dem SGB II und Kindergeld bezieht, ist bei einer laufenden monatlichen Einbehaltung von 25 € pro Person ein Anordnungsgrund gegeben, da ein solcher Betrag kein Bagatellbetrag ist.
Hessisches Landessozialgericht vom 29.01.2008, - L 9 AS 421/07 ER -
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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