Meldeaufforderung beim Sozialleistungsträger
Ein Aufforderungsschreiben der Arge zur persönlichen Meldung muss einen Meldezweck benennen, ansonsten begegnet es rechtswidrigen Bedenken.
Es reicht nicht aus, wenn die Arge mitteilt, es handele sich um eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III . Gemäß § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III für die Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend anwendbar. § 309 SGB III normiert eine allgemeine Meldepflicht.
Gemäß § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke
- der Berufsberatung,
- Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
- Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
- Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
- Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
Für das SGB III entspricht es insoweit einer weit verbreiteten Auffassung, dass der konkrete Meldezweck zumindest stichwortartig zu benennen ist. Ansonsten komme eine Säumniszeit nicht in Betracht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002, L 8 AL 855/02 m.w.N.). Auch in der einschlägigen Literatur zu § 31 SGB II wird vertreten, dass die Meldeaufforderung einen nach § 309 SGB III zulässigen Zweck bezeichnen muss (Berlit, a.a.O., RdNr. 74). Diese Rechtsfrage ist bisher zumindest für das SGB II nicht geklärt (vgl. aber Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007, L 5 B 43/07 ER AS; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.09.2006, S 3 AS 136/06 ER).
LSG NRW L 20 B 114/07 AS vom 13.07.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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