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Mehrfach vorübergehende Trennungen in der Vergangenheit

LSG NSB L 13 AS 31/06 ER vom 20.12.2006

- sind eher in die Richtung zu deuten, dass eine eheähnliche Gemeinschaft in der Fassung seit dem 01.08.2006 besteht

Auch ist der völlig allgemein gehaltene Vortrag, in der Vergangenheit habe sich der Zeuge mehrfach von der Antragstellerin vorübergehend getrennt, eher in die Richtung zu deuten, dass eine eheähnliche Beziehung gegeben ist. Abgesehen davon, dass Einzelheiten dieser angeblichen Trennungen nicht glaubhaft dargetan wurden, zeigt die Rückkehr des Zeugen gerade eine gewisse Stabilität der Beziehung. Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist es auch, dass sich das Eigentum an einzelnen Möbelstücken in der Wohnung jeweils den verschiedenen Partnern der eheähnlichen Gemeinschaft ohne weiteres zuordnen lassen soll. Auch in langjährigen Ehen ist es nicht ungewöhnlich, dass sich das Eigentum an verschiedenen Haushaltsgegenständen genau feststellen lässt.

Wesentlich ist vielmehr der Umstand, dass es dem Partner innerhalb der Beziehung gestattet wird, ein bestimmtes Möbelstück oder einen bestimmten Gebrauchsgegenstand zu nutzen. Dies wird im vorliegenden Falle besonders eindrucksvoll bei der Nutzung der Waschmaschine und des Personal Computers sowie zahlreichen anderen Gegenständen deutlich, die Gegenstand des Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins vom 4. September 2006 waren. Soweit möglicherweise im Beschluss des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 30. Juni 2005 (Aktenzeichen: L 8 AS 140/05 ER) hinsichtlich des Gebrauchs von Möbelstücken, die einem Partner gehören, etwas anderes anklingen sollte, folgt dem der Senat nicht.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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