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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Mehrere Minijobs begründen Sozialversicherungspflicht – Unkenntnis

Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren “Minijobs” nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht.

Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch Unkenntnis über weitere „Minijobs“ seines Arbeitnehmers

Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen, geschützt. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein.

LSG Hessen AZ L 1 KR 366/02 vom 21.08.2006

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 12. September 2006 um 14:15 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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