Mehrere Minijobs begründen Sozialversicherungspflicht – Unkenntnis
Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren “Minijobs” nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht.
Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch Unkenntnis über weitere „Minijobs“ seines Arbeitnehmers
- noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist,
- noch durch die Tatsache, dass der Sozialversicherungsträger von der
Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen, geschützt. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein.
LSG Hessen AZ L 1 KR 366/02 vom 21.08.2006
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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