Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bei Ausübung des Umgangsrechts
Arbeitslosengeld II-Bezieher können Anspruch auf sog. Mehrbedarf haben, wenn sie bei Ausübung ihres Umgangsrechts nur zeitweise mit ihren Kindern zusammenleben. Bei ständig wiederkehrenden Bedarfssituationen dürfen diese Mehrbedarfsleistungen nicht nur als Darlehen gewährt werden.
- 1. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II müssen die Ausübung des verfassungsrechtlich garantierten Umgangsrechts ermöglichen. Hierzu ist dem Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II auch für die Kinder zuzubilligen, mit denen er bei Ausübung des Umgangsrechts nur zeitweise zusammenleben. Umfasst die zeitliche Betreuung mindestens ein Drittel des Jahres, ist der Mehrbedarf in vollem Umfang zu gewähren.
- 2. Die Gewährung eines Darlehens ist bei ständig wiederkehrenden zusätzlichen Bedarfen nicht zulässig (Aufgabe der im Beschluss vom 28. April 2005, Breithaupt 2005, 960, vertretenen Auffassung; Anschluss an BSG vom 7. November 2006 , NZS 2007, 383).
- 3. Ein Sozialhilfeträger ist nicht bereits dann notwendig beizuladen, wenn für den gegen einen anderen Sozialleistungsträger geltend gemachten Anspruch auch § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen könnte.
Quelle: Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Juni 2007 (L 8 AS 491/05) - Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt ( B 14 AS 51/07 R).
Startseite - Veröffentlicht am: 29. November 2007 um 11:01 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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2 Kommentare / Fragen veröffentlichtWeitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
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