Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Mit dem Mehrbedarf sollen drohende oder bestehende Gesundheitsstörungen abgewendet oder gelindert werden. Im Hinblick auf die Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage kann auf die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen orientierten Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen zurückgegriffen werden. Diese Empfehlungen sind in die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit eingeflossen.
Die Gerichte haben der Intensität des Grundrechtsbezuges - vorliegend insbesondere einer möglichen Verletzung der durch Art. 1 Grundgesetz (GG) garantierten Menschenwürde und der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Garantie der körperlichen Unversehrtheit - maßgebliches Gewicht beigemessen.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, ergäbe sich jedoch im Rahmen der Hauptsache, dass der Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf besteht, wäre der Antragsteller in den genannten Grundrechten verletzt, ohne dass sich diese Verletzung wieder rückgängig machen ließe. Denn der Regelsatz deckt lediglich das soziokulturelle Existenzminimum ab.
Bei der Höhe des zuerkannten Mehrbedarfs hat sich der Senat an den Empfehlungen des Deutschen Vereins orientiert, die bei einer Leberinsuffizienz einen Mehrbedarf in Höhe von 30,68 Euro vorsehen.
LSG NRW L 1 B 39/07 AS ER vom 14.08.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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