Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung § 21 Abs. 5 SGB II ; § 31 Abs. 5 SGB XII
Mit 3 Beschlüssen vom 02.01.2008 hat das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen dem Käger Prozesskostenhilfe zugesprochen zu der strittigen Frage, wie hoch eine kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu bemessen ist, und zwar bei Vorliegen von Diabetes mellitus Typ IIa.
Die Beklagte hat einen monatlichen Betrag von 51,13 bewilligt (Zeitraum 1. August 2006 bis 31. Januar 2007). Das entspricht den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen n der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Stand 1997. Eine Fortschreibung dieses Betrages auf den aktuellen Stand lehnt die Beklagte aus grundsätzlichen Erwägungen unter Bezugnahme auf Durchführungshinweise der Bundesagentur zum SGB II ab. Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass die für 1997 überarbeiteten Krankenkostenzulagen fortzuschreiben sind, und zwar entsprechend den Regelsatzerhöhungen ab 1. Juli 1998 (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 2. März 2007 - L 8 AS 5/07 NZB - mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auch dieses Verfahrens die Berufung - L 8 AS 140/07 - gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. März 2006 zugelassen wurde).
Der Senat hat in jenen Beschluss ua folgendes ausgeführt:
Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass die für 1997 überarbeiteten Krankenkostenzulagen fortzuschreiben sind, und zwar entsprechend den Regelsatzerhöhungen ab 1. Juli 1998, so wie es auch der Deutsche Verein empfiehlt (vgl. Münder in Lehr- und Praxiskommentar-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rdnr 31; Hofmann in Lehr- und Praxiskommentar-SGB XII, 7. Auflage 2005, §30 Rdnr 31; Tattermusch in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2006, §21 Rdnr 39; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 - L 11 AS 68/05 - Rdnr 25 im Juris-Ausdruck). Unter Berücksichtigung einer Fortschreibung ergäbe sich - je nach Berechnung - ein monatlicher Betrag bei Diabeteskost für Diabetes mellitus Typ II a von 54,71 € bzw 55,06 €. Der Kläger behauptet einen monatlichen Mehrbedarf von 55,00 €, so dass die monatliche Differenz 3,87 € beträgt.
Die Streitfrage, ob die Werte der Empfehlungen aus dem Jahr 1997 auf dem aktuellen Stand fortzuschreiben sind, bedarf grundsätzlicher Klärung. Diese Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen darf nicht in dasPKH-Verfahren verlagert werden, sodass aus diesem Grund die Bewilligung von PKH geboten ist.
Schließlich wird noch zusätzlich zu klären sein, ob bei Diabetes mellitus überhaupt kostenaufwändige Ernährung anfällt. Dies wird von einigen Sozialleistungsträgern unter Bezugnahme auf den Begutachtungsleitfaden des Landesverband Westfalen-Lippe verneint (siehe dazu Senatsbeschuss vom 13. Oktober 2006 - L 8 SO 97/06 ER -; und vom 27. Oktober 2006 - L 8 SO 164/06 ER -). In diesem Beschluss hat der Senat zu dem letzgenannten Problemkreis ua folgendes ausgeführt:
Nach § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Die angemessene Höhe des Ernährungsmehrbedarfs und die Frage des Bedürfnisses einer kostenaufwändigen Ernährung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wurden regelmäßig die „Empfehlungen“ des Deutschen Vereins als geeignete Entscheidungsgrundlage herangezogen. Grundlage dieser Empfehlungen sind ernährungswissenschaftliche, ernährungsmedizinische und statistische Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes und der Deutschen Akademie für Ernährungsmedizin. (vgl. zum Vorstehenden Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 30 SGB XII Rdnr 28). Für die beim Kläger vorliegenden Erkrankung des Diabetes Typ II a sieht das Regelwerk des Deutschen Vereins für eine Diabeteskost als Krankenkostenzulage einen Betrag von 51,13 € vor. In Konkurrenz zu diesen Empfehlungen stützt sich die Antagsgegnerin auf den „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostenzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG“ des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Stand 2002). Dieser sieht einen Mehrbedarf bei Diabeteskost nicht vor. Mehrkosten bei Diabetes mellitus bei Normalgewicht entstehen nach den dortigen Ausführungen bei intensivierter Insulintherapie (Basis-Bolus -Prinzip) bei Einhaltung einer ausgewogenen Mischkost, die einer gesunden Normalenkost entspricht, nicht. Dies gelte auch bei den übrigen Therapieformen, bei denen es immer das Ziel der medizinischen Versorgung ist, eine optimale Einstellung des Diabetes auf der Basis einer ausgewogenen Mischkost unter Verzicht auf teilweise kostenintensiver Diätprodukte ohne Mehrkosten zu erreichen.
LSG Niedersachsen - Bremen vom 02.01.2008 Az.: L 8 AS 768/07
S 31 AS 1696/06 (Sozialgericht Hannover)
LSG Niedersachsen- Bremen vom 02.01.2008 Az.: L 8 AS 769/07
S 31 AS 1697/06 (Sozialgericht Hannover)
LSG Niedersachsen- Bremen vom 02.01.2008 Az.: L 8 AS 770/07
S 31 AS 125/07 (Sozialgericht Hannover)
Wir bedanken uns für die Bereitstellung der 3 Beschlüsse.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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