Mehrbedarf fuer Ernaehrung ( Laktoseintoleranz)
LSG Bayern L 11 AS 258/06 vom 13.09.2007
Monatl. Mehrbedarf für Ernährung ( Laktoseintoleranz) beträgt 71,58 EUR .
Die Beträge aus dem Jahr 1997 sind bis Ende 2004 fort zuschreiben und zwar insgesamt um 7,68 % (vgl. dazu: Hofmann in: LPK-SGB XII, 7.Aufl 2005, § 30 Rdnr 31), sowie Urteil des BayLSG vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05 .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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1. ... geschrieben von Lusjena
am Donnerstag, 11.9.2008.
Eine Laktose- und Fruktoseintoleranz erfordert die gezielte Auswahl laktosefreier und fruchtzuckerarmer Nahrungsmittel. 0b und ggf. in welcher Höhe allein bei Laktoseintoleranz ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur derzeit ungeklärt (Urteil des SG Berlin vom 09.10.2006 - S 101 AS 862/06 - kein Mehrbedarf; Urteil des Bayer. LSG vom 13.09.2007 - L 11 AS 258/06 -: Mehrbedarf i.H. des fortgeschriebenen Mehrbedarfes bei glutenfreier Kost nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1997; aus der Kommentierung: Lang/Knickgrehm in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, § 21 Rdnrn. 49ff. mit umfangreichen Nachweisen; Münder in LPK SGB II, 2. Auflage, § 21 Rdnrn. 24ff m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat in einer Pressemitteilung zum Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/04 R - zu erkennen gegeben, dass es zwar die Empfehlung des deutschen Vereins als generelle Leitlinien für die Verwaltungspraxis ansieht, ein im Einzelfall über die Empfehlungen hinausgehender Mehrbedarf jedoch konkret zu ermitteln ist.
Zitat . Vor diesem Hintergrund ist ein Mehrbedarf der Antragstellerin jedenfalls im Umfang der Mehrkosten für laktosefreie Milchprodukte als glaubhaft gemacht anzusehen. Ein völliger Verzicht auf diese Produkte erscheint nicht zumutbar, da das Spektrum tolerierter Nahrungsmittel durch die zugleich vorliegende Fruktoseintoleranz ohnehin schon stark verengt ist. Den tenorierten Mehrbedarf hat der Senat im Wege der Schätzung (§ 287 der Zivilprozessordnung - ZP0 - analog) auf der Grundlage der glaubhaften Angabe der Antragstellerin ermittelt, wonach Erwerb laktosefreier Milch Mehrkosten von 50 Cent je Liter und der Erwerb von laktosefreiem Quark Mehrkosten von 40 Cent je 200 g im Verhältnis zu den jeweiligen Normalprodukten mit sich bringt. Bei Verzehr von 2 l Milch und 400 g Quark täglich ergäben sich hiernach monatliche Mehrkosten von —- 54,00 EUR —–(1,80 EUR täglich x 30 Tage). Hierbei hat der Senat bereits berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin sicherlich nicht ausschließlich von Milch und Quark ernähren kann bzw. darf. Zum Ausgleich insoweit bestehender Aufklärungsdefizite werden großzügige Verzehrsmengen veranschlagt. Die exakte Aufklärung, ggf. unter Zugrundelegung einer Aufstellung der in einem bestimmten Zeitraum verzehrten Lebensmittel, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 69/08 AS ER 16.05.2008 rechtskräftig
Keine Erstattung von Mehrkosten für laktosefreie Lebensmittel für ALG II-Empfänger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2008, Az. L 5 B 1001/08 AS ER
Muss eine die Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehende Person zur Anschaffung laktosefreier Lebensmittel im Monat 18,42 Euro mehr aufwenden, als sie für den Kauf vergleichbarer normaler Produkte aufwenden müsste, so ist ihr der Mehrbedarf nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten. Eine derartige Mehrbelastung von nur wenig mehr als 5% der monatlichen Regelleistung von 347,00 Euro führt nicht zu einer unhaltbaren Unterschreitung des Existenzminimums.
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