Mehrbedarf für Behinderte nach § 21 Abs. 4 SGB II
1. Erst die Bewilligung und der Bezug der direkten berufsbezogenen, das Arbeitsleben betreffenden Leistungen oder sonstigen Hilfen, nicht einzelne Vermittlungs- und/oder Bewerbungshandlungen im Vorfeld, führen zu einem Anspruch auf Zahlung des Mehrbedarfs. Dies ergibt sich auch aus dem Normzweck der Regelung, mit der nicht jeder berufsbezogene Nachteil ausgeglichen, sondern dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass es für den Personenkreis der behinderten Menschen auf Grund nicht ausreichend behindertengerecht ausgestalteter konkreter Arbeitsbedingungen oftmals schwer ist, einen vorhandenen Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Ausbildung durchzustehen (vgl. Behrend in Juris PK, Rn. 39 zu § 21 SGB II).
LSG NRW L 9 AS 12/07 vom 15.11.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis des Sozialtickers:
Nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung ( VG Bremen v. 11.01.2006 - S 2 K 395/05 ) sondern erst deren tatsächlicher Bezug löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus ( LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.03.2006 - L 8 AS 11/05 ; anhängig beim BSG: B 11b AS 35/06 R ) .
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