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Montag, der 13. Oktober 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Materielle Zuwendungen der Eltern Einkommen oder zweckbestimmte Einnahme

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die 2.000 Euro, die die Eltern des Klägers an diesen im März 2006 gezahlt haben, als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sind.Im Hauptsachverfahren wird zu klären sein, ob diese Geldzuwendung eine “zweckbestimmte Einnahme” (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II) darstellt und überhaupt als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anrechenbar ist. Dazu muss erst geklärt werden, ob die Geldzuwendung als Schenkung oder als Darlehen von den Eltern gewährt wurde.Schenkungen sind als einmalige Einnahmen aufgrund der mit ihnen verbundenen Wertsteigerung bereits vorhandenen Vermögens als Einkommen zu betrachten (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 26 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe ) .Mittel aus einem Darlehen sind je nach Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht möglicherweise kein Einkommen, weil sie angesichts der Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen unter Umständen nicht verändern (vgl. Mecke a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe).

Quelle : LSG NRW L 7 B 240/07 AS vom 03.03.2008

Anmerkung :
Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde.

Eine zweckbestimmte Leistung liegt dann vor, wenn ihr eine bestimmte, entweder vom Gesetzgeber oder vom Leistungserbringer erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu Eigen ist, die im Fall der Anrechnung als Einkommen vereitelt würde (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007, L 13 AS 6118/06 ER – B; Söhngen in Juris PK-SGB II, 2. Auflage 2007, Rn 56 zu § 11). Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger die Leistung zwingend nur zu dem im Gesetz oder in der Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden darf, der Leistende also faktisch ein Kontrollrecht sowie Einfluss auf die Verwendung hat. Es fallen vielmehr auch solche Beträge darunter, die in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger im Allgemeinen für diesen bestimmten Zweck auch verwenden wird, selbst wenn er dazu nicht angehalten werden könnte (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.01.1990 – 7 RAr 128/8 ; Söhngen a.a.O.). Nicht erforderlich ist weiterhin, dass es sich uni Einnahmen öffentlich rechtlicher Art handelt, grundsätzlich kann auch privatrechtliches Einkommen zweckbestimmt sein (LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Söhngen a.a.O., Rn 55; Brühl in LPK-SGB II, Rn 44 zu § 11).

Quelle: SG Aurich vom 09.01.2008 , - S 15 AS 26/05 -

So können monatlich gezahlte Beiträge von den Eltern an die Tochter als zweckbestimmt angesehen werden, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck gezahlt werden, dass die Tochter die monatlichen Raten für ihren Auto- Kredit bedienen kann , denn ein Auto ist im ländlichen Bereich Voraussetzung für eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche. Es handelt sich darüber hinaus ausweislich § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auch um einen vom Gesetzgeber gedeckten Verwendungszweck.

Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Montag, 10. März 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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