Maßnahme zur Eignungsfeststellung - U 25
Eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II kommt nur in Betracht, soweit die nicht eingehaltene Verpflichtung aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung bestand (Gagel/Winkler, SGB III, Beck-online, § 31 SGB II, Rdnr. 70). § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II greift nicht ein, da diese Vorschrift nur den Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme sanktioniert (Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rdnr. 22).
Jedoch wird das Verhalten der Antragstellerin von § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II in Verbindung mit § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III erfasst. Denn eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Die Sanktion nach dieser Vorschrift tritt auch ein, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III dem Grunde nach nicht besteht, die Erfüllung des Sperrzeittatbestandes führt in diesem Fall zu einer eigenständig durch die Antragsgegnerin festzustellenden Sanktion nach den Vorschriften des SGB II (Gagel/Winkler, Beck-online, SGB III, § 31 SGB II, Rdnr. 114).
Es ist nicht glaubwürdig , wenn der Antragsteller vorträgt, der Betrag von 10 Euro konnte für den Arztbesuch nicht aufgebracht werden, obwohl Schwester und Mutter mit anwesend waren . Auf Nachfrage des Gerichts wurde der Arzt nicht benannt.
SG Aachen S 9 AS 128/07 ER vom 19.11.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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