Leistungen der Sozialhilfe sind auch für Bezieher von ALG II möglich
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Grundsatzbeschluss entschieden, dass Eingliederungshilfen in Form des Besuchs einer „Tagesstätte für seelisch Behinderte infolge Sucht“ auch Beziehern von ALG II zustehen können. Diese anerkannte Sozialhilfeleistung kann alkoholkranken Menschen nach der Entwöhnung die Rückkehr zu einem Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Vielfach sind dabei die Überwindung einer sozialen Isolation, die Vermittlung einer Tagesstruktur sowie eine psychosoziale Betreuung erforderlich.
Nach der Einführung des SGB II hat die Sozialagentur Sachsen-Anhalt die Auffassung vertreten, die Sozialhilfe sei nur noch für die voll erwerbsgeminderten Sozialhilfebezieher zuständig. Empfänger von ALG II könnten hingegen nur von der zuständigen ARGE Leistungen erhalten. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts ist die Sozialagentur immer dann zuständig, wenn der Besuch der Tagesstätte für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft notwendig ist. Der Träger des ALG II ist hingegen zuständig, wenn der Hilfebedarf unmittelbar im Hinblick auf die beabsichtigte Arbeitsaufnahme besteht, oder wenn eine gelegentliche psychosoziale Betreuung und Suchtberatung ausreichend ist.
Darüber hinaus hat die Sozialagentur hier übersehen, dass sie als zuerst angegangener Rehabilitationsträger zuständig ist, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen den Antrag an die - vermeintlich - zuständige Behörde weitergeleitet hat. Diese vielfach unbeachtete Bestimmung soll verhindern, dass Menschen mit einem Rehabilitationsbedarf in die Mühlen von behördlichen Kompetenzstreitigkeiten geraten. Nach Klärung der Zuständigkeit rechnen die Behörden dann intern ab.
Quelle: Pressemeldung Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 8 B 41/06 SO ER
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