Leistungen der Grundsicherung werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13.09.2007 durch seinen Betreuer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB II bei der Antragsgegnerin gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass entsprechende Antragsvordrucke der Antragsgegnerin nicht benutzt wurden. Der Antrag gemäß § 37 SGB II ist an keine Form gebunden. Insbesondere besteht nicht die Pflicht, bestimmte Antragsvordrucke zu verwenden; jedenfalls wirkt sich eine unterbliebene Verwendung von Antragsvordrucken nicht anspruchsvernichtend aus (Link in: Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage 2008, § 37Rn. 20; Schoch in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 37 Rn. 10).
Für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 16.09.2007 fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Denn der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wurde erst unter dem 17.09.2007 durch den Betreuer des Antragstellers bei der Antragsgegnerin gestellt.
Der vom Antragsteller unter dem 22.02.2007 wirksam gestellte frühere Leistungsantrag entfaltet über den Ablauf des Bewilligungszeitraums (zum 31.08.2007) hinaus für die Zeit ab dem 01.09.2007 keine Wirkung. Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe, wonach ein wirksam gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung nicht verlor, kann auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht übertragen werden (Link a.a.O., § 37 Rn. 19). Denn für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sind die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich, so dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums jeweils erneut geprüft werden müssen. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts erlischt die Wirkung des ursprünglichen Antrags somit regelmäßig, so dass ein neuer (Fortzahlungs-)Antrag gestellt werden muss. Ein solcher (Fortzahlungs-)Antrag ist jedoch erst mit dem Schreiben des Betreuers des Antragstellers vom 13.09.2007 gestellt worden.
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen vom 27.03.2008 , L 7 B 314/07 AS ER und L 7 B 315/07 AS
Anmerkung : Auch für die Einzugsrenovierung gilt das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung, obwohl sie nicht unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern unter § 22 Abs. 3 SGB II fällt (vgl. Berlit in LPK-SGB II , 2. Auflage 2007, § 22 RdNr. 104), sowie die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern vom 10.08.2007, - L 7 AS 301/06 -.
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1 Kommentar / Frage veroeffentlicht




Anmerkung :
Zu beachten ist die Änderung der Rechtsauffassung des BMAS zur Wirkung der Fortzahlungsanträge .
http://www.arbeitsagentur.de/z.....dernis.pdf
Lesenswert : Rückwirkende Antragstellung auf ALGII
http://openpr.de/pdf/107653/De.....-ALGII.pdf