Das Sozialtickerportal

Samstag, der 30. August 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Leistungen der Grundsicherung werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13.09.2007 durch seinen Betreuer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB II bei der Antragsgegnerin gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass entsprechende Antragsvordrucke der Antragsgegnerin nicht benutzt wurden. Der Antrag gemäß § 37 SGB II ist an keine Form gebunden. Insbesondere besteht nicht die Pflicht, bestimmte Antragsvordrucke zu verwenden; jedenfalls wirkt sich eine unterbliebene Verwendung von Antragsvordrucken nicht anspruchsvernichtend aus (Link in: Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage 2008, § 37Rn. 20; Schoch in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 37 Rn. 10).

Für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 16.09.2007 fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Denn der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wurde erst unter dem 17.09.2007 durch den Betreuer des Antragstellers bei der Antragsgegnerin gestellt.

Der vom Antragsteller unter dem 22.02.2007 wirksam gestellte frühere Leistungsantrag entfaltet über den Ablauf des Bewilligungszeitraums (zum 31.08.2007) hinaus für die Zeit ab dem 01.09.2007 keine Wirkung. Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe, wonach ein wirksam gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung nicht verlor, kann auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht übertragen werden (Link a.a.O., § 37 Rn. 19). Denn für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sind die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich, so dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums jeweils erneut geprüft werden müssen. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts erlischt die Wirkung des ursprünglichen Antrags somit regelmäßig, so dass ein neuer (Fortzahlungs-)Antrag gestellt werden muss. Ein solcher (Fortzahlungs-)Antrag ist jedoch erst mit dem Schreiben des Betreuers des Antragstellers vom 13.09.2007 gestellt worden.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen vom 27.03.2008 , L 7 B 314/07 AS ER und L 7 B 315/07 AS

Anmerkung : Auch für die Einzugsrenovierung gilt das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung, obwohl sie nicht unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern unter § 22 Abs. 3 SGB II fällt (vgl. Berlit in LPK-SGB II , 2. Auflage 2007, § 22 RdNr. 104), sowie die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern vom 10.08.2007, - L 7 AS 301/06 -.

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Dienstag, 1. April 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
Social Bookmarking:



  1 Kommentar / Frage veroeffentlicht


Aktuelle weitere Meldungen:



1 Kommentar / Frage

Lesen Sie Kommentare / Fragen, welche andere Leser hinterlassen haben.


1. ... geschrieben von Lusjena am Dienstag, 1.4.2008.

Anmerkung :

Zu beachten ist die Änderung der Rechtsauffassung des BMAS zur Wirkung der Fortzahlungsanträge .

http://www.arbeitsagentur.de/z.....dernis.pdf

Lesenswert : Rückwirkende Antragstellung auf ALGII

http://openpr.de/pdf/107653/De.....-ALGII.pdf


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige


 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Vororthilfe Datenbank | Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid