Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen
Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen als dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegende “Lieferung von Wasser” - Kein Ausschluss von der Steuerermäßigung durch bloße Verwaltungsanweisung.
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff “Lieferungen von Wasser” i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.
- Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. April 2008 Rs. C-442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, 212)
- Vorinstanz: Sächsisches FG vom 24. September 2003 4 K 226/01 (EFG 2004, 689)
Quelle und Volltext: Bundesfinanzhof
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 22. November 2008 um 10:30 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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