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Land muss BUND informieren

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDas Land Rheinland-Pfalz muss dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Auskunft über Industriebetriebe erteilen, die bei ihrer Tätigkeit gefährliche Stoffe einsetzen und deshalb der Störfall-Verordnung unterliegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der BUND begehrt vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz die Angabe der Betriebe in Rheinland-Pfalz, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Das Ministerium lehnte dies ab, weil sich die gewünschten Informationen auf äußerst sensible, sicherheitsrelevante Bereiche beziehen würden. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des BUND statt.

Nach dem Landesumweltinformationsgesetz habe der BUND einen Anspruch auf Bekanntgabe der Betriebe, die in Rheinland-Pfalz der Störfall-Verordnung unterliegen würden. Die Auskunftspflicht erstrecke sich dabei auch auf die Mitteilung von Informationen über Sicherheitsmaßnahmen, die dem Schutz von Luft, Wasser und Boden dienten. Da die europarechtlichen Vorgaben einen möglichst umfassenden Zugang zu Umweltinformationen vorsehen würden, stehe dem Informationsanspruch der Schutz öffentliche Belange nur ausnahmsweise entgegen. Dies sei der Fall, wenn durch die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen die Funktionsfähigkeit des Staates oder die Schutzgüter Leben und Gesundheit von Menschen ernsthaft und konkret gefährdet würden. Eine solche Gefahr scheide trotz der terroristischen Bedrohungslage bereits deshalb aus, weil die Daten der Betriebe, die der Störfall-Verordnung unterliegen würden, ohnehin öffentlich zugänglich seien. Denn der Betreiber eines Betriebes, der der Störfall-Verordnung unterliege, sei verpflichtet, alle umliegenden Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, sowie im Gefährdungsbereich wohnende Personen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalls zu informieren.

Urteil vom 20. Februar 2008, Aktenzeichen: 1 A 10886/07.OVG

Zum Hintergrund:
Die Störfall-Verordnung, die dem den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von Störfällen in Industrieanlagen dient, setzt europäisches Recht (Seveso-II-Richtlinie) in nationales Recht um. Sie gilt für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe ab einer festgelegten Menge vorhanden sind. Die Betreiber sind nach der Störfall-Verordnung verpflichtet, zum einen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu vermeiden. Zum anderen müssen sie Sicherheitsmaßnahmen für den dennoch möglichen Störfall vorsehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Dienstag, 11. März 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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