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L 16 KR 204/06 - Rollstuhl bleibt Rollstuhl

Ein gebrauchter Rollstuhl entspricht in allen Merkmalen dem verordneten Hilfsmittel, wenn er die wesentlichen Funktionen erfüllt, so das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom

08.03.2007 - Az. L 16 KR 204/06.

Der Träger des “Wohnhauses Q M” lehnte eine Versorgung mit dem beantragten Rollstuhl ab. Es handele sich nach dessen Auffassung um ein individuell angepasstes Hilfsmittel, das im Wesentlichen außerhalb des Heimes eingesetzt und das zur individuellen Tagesgestaltung ausschließlich für die eigene Nutzung benötigt werde. Heimintern würden Rollstühle nur für eine punktuelle Nutzung innerhalb des Heimes zur Verfügung gestellt. Dagegen wurde geklagt und der Klage auch stattgegeben. Unter Vorlage entsprechender Nachweise, wurde am 31.10.2006 von einem gewerblichen Anbieter ein gebrauchter, ca. sieben oder acht Jahre alter Rollstuhl des Modells “Ortopedia 9.061 SB” zum Preise von 599 EUR angeschafft und bezahlt. Dies sei notwendig gewesen, da der Versicherte sonst sein Zimmer überhaupt nicht mehr hätte verlassen können.

Allerdings muss der Rollstuhl nach dem Ableben des Nutzers auch an den Träger herausgegeben werden, da mit dem Tod des Versicherten dessen Sachleistungsanspruch geendet hat.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Dienstag, 22. Mai 2007 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen


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