L 16 KR 204/06 - Rollstuhl bleibt Rollstuhl
Ein gebrauchter Rollstuhl entspricht in allen Merkmalen dem verordneten Hilfsmittel, wenn er die wesentlichen Funktionen erfüllt, so das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom
08.03.2007 - Az. L 16 KR 204/06.
Der Träger des “Wohnhauses Q M” lehnte eine Versorgung mit dem beantragten Rollstuhl ab. Es handele sich nach dessen Auffassung um ein individuell angepasstes Hilfsmittel, das im Wesentlichen außerhalb des Heimes eingesetzt und das zur individuellen Tagesgestaltung ausschließlich für die eigene Nutzung benötigt werde. Heimintern würden Rollstühle nur für eine punktuelle Nutzung innerhalb des Heimes zur Verfügung gestellt. Dagegen wurde geklagt und der Klage auch stattgegeben. Unter Vorlage entsprechender Nachweise, wurde am 31.10.2006 von einem gewerblichen Anbieter ein gebrauchter, ca. sieben oder acht Jahre alter Rollstuhl des Modells “Ortopedia 9.061 SB” zum Preise von 599 EUR angeschafft und bezahlt. Dies sei notwendig gewesen, da der Versicherte sonst sein Zimmer überhaupt nicht mehr hätte verlassen können.
Allerdings muss der Rollstuhl nach dem Ableben des Nutzers auch an den Träger herausgegeben werden, da mit dem Tod des Versicherten dessen Sachleistungsanspruch geendet hat.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: Dienstag, 22. Mai 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- L 5 KR 129/07 - Anspruch auf Zubehör für Rollstuhl
- Kasse muss zweisitzigen Rollstuhl für behindertes Paar zahlen
- Aufwendungen für Rollstuhlrampen und Türvergrößerungen sowie für den Einbau einer Duschtrennwand
- DIE LINKE: Die FDP verspricht der eigenen Klientel Steuerprivilegien - die Finanzierung bleibt nebulös
- Familienpolitik: Großspurige Ankündigungen von Union und SPD
- Da staunt der deutsche ALG II Bezieher
- Arbeitsmarkt: Vollbeschäftigung bleibt Fata Morgana - Tief Olaf lässt Schönwetterprognose platzen
Social Bookmarking:




