Kurzabeitergeld auch bei Entsendung nach Österreich
Kurzabeitergeld auch für ins EU-Ausland entsandte Arbeitnehmer
Das Bayerische Landessozialgericht spricht im Eilverfahren Kurzarbeitergeld für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer zu
Ausgangspunkt der Entscheidung
Die aktuelle Wirtschaftskrise zwingt immer mehr Unternehmen zur Einführung von Kurzarbeit. Für die betroffenen Arbeitnehmer gleicht die Bundesagentur für Arbeit die entstehenden Einkommenseinbußen mit dem Kurzarbeitergeld weitgehend aus. Allerdings gilt dies nur für in Deutschland Beschäftigte, weil die deutsche Arbeitslosenversicherung das Kurzarbeitsrisiko nicht weltweit abdecken kann.
Was aber ist mit Arbeitnehmern, die vom deutschen Unternehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung ins EU-Ausland entsandt werden und dort von Kurzarbeit betroffen werden? Nach bisheriger Praxis lehnt die Bundesagentur in diesen Fällen die Zahlung von Kurzarbeitergeld ab. Davon waren im vorliegenden Verfahren Beschäftigte betroffen, die von der deutschen Tochter eines europaweit in mehreren Ländern ansässigen Unternehmens vorübergehend nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandt worden waren. Kurzarbeit hatte sowohl in Deutschland als auch in Österreich eingeführt werden müssen.
Die Entscheidung
Die Praxis der Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld hat das Bayerische Landessozialgericht als unvereinbar mit dem Recht der Europäischen Union angesehen und den betroffen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld dem Grunde nach zugesprochen. Innerhalb der Europäischen Union sei Arbeitnehmern durch Freizügigkeitsbe-stimmungen die Arbeitsausübung dadurch erleichtert, dass sie bei nur kurz- oder mittelfristigen Entsendungen im Sozialsystem des Heimatstaates bleiben dürften. Komplizierte Doppelversicherungen und bürokratische Doppelbeiträge würden auf diesem Wege vermieden. So sei es bei den betroffenen Arbeitnehmern gewe-sen: sie seien als Entsandte sozialversicherungspflichtig nach deutschem Recht geblieben. In der Folge müssten sie auch Kurzarbeitergeld nach deutschem Sozialgesetzbuch erhalten - so die Münchener Richter. Denn von Kurzarbeit waren sowohl das Entsendungs- als auch das Tätigkeitsunternehmen erfasst.
Folgen aus der Entscheidung
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist damit auch in Fällen der Arbeitnehmerentsendung innerhalb der Europäischen Union möglich. Europa wächst auch im Leistungsrecht der Arbeitsförderung enger zusammen.
Bemerkenswert ist die Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichts darüber hinaus deshalb, weil sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Das Landessozialgericht betont in dem Beschluss, ein Abwarten des eventuell mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens sei den Arbeitnehmern nicht zumutbar. Kurzarbeitergeld ersetze ausgefallenen Lohn, sichere so den Lebensunterhalt und stabilisiere aktuell vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitsverhältnisse. Diese Funktionen könne nur eine zeitnahe Auszahlung erfüllen, nicht aber eine Bewilligung erst in fernerer Zukunft nach Abschluss des Rechtsmittelweges.
AZ: L 9 AL 109/09 B ER
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht - Pressestelle
Startseite - Veröffentlicht am: 20. Juli 2009 um 7:49 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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