Kürzung des Arbeitslosengeldes II in Wohngemeinschaften durch die Arge Dresden rechtswidrig
Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 22.10.2008
Empfänger von Arbeitslosengeld II, die in einer Wohngemeinschaft leben, können sich erfolgreich gegen eine Kürzung ihrer Kosten der Unterkunft wehren. Die von der Arge Dresden angewendete Dienstanweisung steht im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 22. Oktober 2008 festgestellt.
Die 29 Jahre alte Antragstellerin bezieht Arbeitslosengeld II und lebt mit einem Bekannten in einer Wohngemeinschaft. Für die 72 m² große Wohnung fällt eine Warmmiete von 579 € an. Davon trägt die Antragstellerin die Hälfte (289,50 €). Die Arge Dresden übernahm nur 205,80 €. Dies sind 50 % des Richtwertes für einen Zwei-Personen-Haushalt in Dresden. Die Antragstellerin beantragte Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht Dresden.
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Arge Dresden hat sich an ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 zu halten. Danach ist der Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt anzuwenden, auch wenn eine Wohngemeinschaft mit weiteren Personen besteht. Laut Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden sind dies aktuell 308,70 € warm. Da die Kosten der Antragstellerin niedriger sind, ist für eine Kürzung kein Raum. Sie hat Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen vollen Miet- und Heizkosten, lediglich gekürzt um eine Pauschale für Warmwasserbereitung von 6,33 €.
Der Beschluss kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Az.: S 20 AS 5022/08 ER
Quelle: Sozialgericht Dresden - weitere Details: Sozialgerichtsbarkeit
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