Kündigung trotz falscher Sozialauswahl gültig
Bundesarbeitsgericht Erfurt (AZ: 2 AZR 81/05)
Bei einer fehlerhaften Sozialauswahl sind künftig nicht mehr alle Kündigungen unwirksam. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt. (AZ: 2 AZR 81/05) Die höchste Arbeitsgericht gab damit seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Arbeitgeberseite auf und kippte die so genannte Domino-Theorie.Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einem Teil seiner Beschäftigten und unterläuft ihm dabei auch nur bei einem Mitarbeiter ein Fehler bei der Sozialauswahl, sind sämtliche Kündigungen unwirksam. Bei der Sozialauswahl wird die Rangfolge der Mitarbeiter nach einem Punktesystem vorgenommen. Wer die wenigsten Punkte hat, darf dabei gekündigt werden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nunmehr, dass auch bei einer fehlerhaften Sozialauswahl eine Kündigung dann Bestand hat, wenn auch bei richtiger Punktebewertung der betreffende Mitarbeiter seinen Job behalten hätte. Die Richter verwarfen mit der Entscheidung sechs Urteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und verwies den Streit zurück, weil weitere strittige Punkte geklärt werden müssen. In dem verhandelten Fall hatte ein Automobilzulieferer im März 2004 55 von mehr als 500 Mitarbeitern wegen Umsatzrückgangs gekündigt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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