Kündigung per Kopie ist unwirksam und auch verboten
Wenn ein Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber per Bildkopie bekommt, dann ist diese Kündigung unwirksam, auch wenn der Gekündigte die Originalkündigung einsehen durfte bzw. einen Blick darauf werfen konnte.
Grundsätzlich immer muss jedem Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber:
- die Kündigung als Originalschreiben vorgelegt werden
- die Kündigung als Originalschreiben ausgehändigt werden
So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf Aktenzeichen Az.: 12 Sa 132/07
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