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Kündigung per Kopie ist unwirksam und auch verboten

Wenn ein Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber per Bildkopie bekommt, dann ist diese Kündigung unwirksam, auch wenn der Gekündigte die Originalkündigung einsehen durfte bzw. einen Blick darauf werfen konnte.

Grundsätzlich immer muss jedem Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber:

So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf Aktenzeichen Az.: 12 Sa 132/07

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit   am: Donnerstag, 19. Juli 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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