Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein
Der Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hat und dies auf dem Verschulden eines Mieterschutzvereins beruht, der den Mieter insoweit fahrlässig falsch beraten hat. Dem Mieter preisfreien Wohnraums steht grundsätzlich kein Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Bildkopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu. Die beklagten Mieter müssen aber auch für schuldhaftes Verhalten des von ihnen eingeschalteten Mieterschutzvereins einstehen.
Quelle: BGH, Urteil vom 25.10.2006, Az. VIII ZR 102/06
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