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Krankengeldnachzahlung ist anrechenbares Einkomen, Zufluss

Neues aus dem Bereich RechtLSG Berlin L 28 AS 1099/07 vom 09.11.2007

1. Die Begriffe Einkommen und Vermögen sind streng voneinander zu trennen, weil in § 11 SGB II und § 12 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgen an das Erzielen von Einkommen bzw. das Vorhandensein von Vermögen geknüpft werden (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 11 Rdnr. 14).

2. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen. Der Begriff des Vermögens wird in § 12 SGB II vorausgesetzt und lediglich dessen Berücksichtigung auf die “verwertbaren Vermögensgegenstände” begrenzt (vgl., Mecke, a. a. O.). Nach der zum Arbeitsförderungsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert, die innerhalb eines Bewilligungszeittraums zufließen. Hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (Krauß in PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 194 RdNr. 34 m. w. Nachw.).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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