Kranke Bedürftige haben Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung
1. Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang gemäß § 30 Absatz 5 SGB XII eine ernährungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen ist, ist es sachgerecht, die Empfehlungen für dieGewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997) heranzuziehen, die eine unter Beteiligung von medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Sachverständigen entstandene, an typisierten Fallgestaltungen ausgerichtete praktische Entscheidungshilfe bietet. Die entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, die in den Materialien zu § 30 Abs. 5 SGB XII zum Ausdruck kommt, sowie im Wesentlichen auf der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zur Gewährung von Krankenkostzulagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (vergleiche Hofmann in LPK-SGB XII Randnummer 29 ff. zu § 30 m.w.N.).
2. Die Erfordernis einer speziellen Diabetesdiät bzw. hierdurch bedingte Mehrkosten von Diabetologen wird nach Aussage des Gerichts schon seit Jahren angezweifelt oder sogar in Abrede gestellt , und zwar zum Teil auch im Rahmen der vom deutschen Verein 1996 eingeholten Gutachten, hat dieser nicht nur bei der Neiauflage der Empfehlungen im Jahr 1997, sondern noch im Sommer 2001 die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für nichtübergewichtige Typ Iia-Diabetiker ausdrücklich befürwortet und in der Folgezeit eine Überarbeitung seiner Empfehlung zwar angekündigt, aber bisher noch nicht vorgelegt.
3. Solange der deutsch Verein seine Empfehlung in dieser Hinsicht revidiert und auch sonst keine in vergleichbarerweise medizinisch, ernährungswissenschaftlich und ökonomisch fundierten „besseren“ Erkenntnisse gewonnen hat, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens möglicherweise Ermittlungen und gegebenenfalls eine Beweiserhebung erfordern könnten, hält die Kammer die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Diabetes Mellitus Typ IIa nach den sachkundigen Vorgaben des deutschen Vereins für das vorliegende Eilverfahren für angezeigt.
SG Wiesbaden S 18 SO 14/08 ER vom 14.02.2008
Wir bedanken uns für die Bereitstellung des Beschlusses.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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