Kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff des PKW
Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich.
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Nr. 2
PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1
- Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07
- Vorinstanz: FG Köln vom 13. September 2007 6 K 2378/05
Gründe
I.
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Halterin eines “Toyota Typ J7 Landcruiser”. Das Fahrzeug ist 4,4 m lang, 1,79 m breit und 2 m hoch. Der Innenraum hat eine Fläche von 3,84 qm. Es gibt zwei Sitzreihen, und zwar vorne zwei Einzelsitze und hinten eine Sitzbank für drei Personen. Die Sitzbank kann nach vorne hochgeklappt werden. Dadurch vergrößert sich die rückwärtige Ladefläche. Das Fahrzeug hat ein Leergewicht von 1 825 kg. Das zulässige Gesamtgewicht von ursprünglich 2 805 kg wurde von der Klägerin mit Wirkung für den streitigen Zeitraum ohne technische Änderungen auf 2 399 kg abgelastet.
Quelle, Volltext sowie Urteil unter: Bundesfinanzhof
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 6. November 2008 um 5:55 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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