Kostenlose Mittagsverpflegung der Mutter ist Einkommen des Sohnes
LSG Bayern L 11 AS 164/07 vom 13.09.2007
- 1. Nach § 2 Abs 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist eine kostenlose Verpflegung als geldwerter Vorteil anzusehen und unter Berücksichtigung der Sachbezugsverordnung als Einkommen zu bewerten.
- 2. Diese Zuwendungen sind als freiwilliger (Natural-)Unterhalt der Mutter des Klägers anzusehen, so dass es auf die Frage der Tauschbarkeit der empfangenen Leistung nicht ankommt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 19.06.2007 - L 11 AS 4/07 -), und der weite Einkommensbegriff legt es nahe, Leistungen, die zur Befriedigung eines Unterhaltsbedarfs eines Leistungsberechtigten erbracht werden, grundsätzlich ebenfalls wie Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG; Urteil vom 08.02.2007 - B 9b SO 6/05 - mwN).
- 3. Durch den uneingeschränkten Verweis des § 2 Abs 4 Alg II-V auf die Sach-BezV sieht der Senat auch keinen Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr 1 SGB II, denn in den Fällen kostenloser Verpflegung handelt es sich nicht um die Pauschalierung eines fiktiven Einkommens (so jedoch LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 29.01.2007 - L 13 AS 14/06 ER), sondern um die Bewertung tatsächlich zugeflossenen Einkommens (in der Form des Sachbezuges). Eine kostenlose Verpflegung umfasst nicht nur den tatsächlichen Materialwert der zur Verfügung gestellten Nahrungsmittel, sondern auch die damit verbundenen Herstellungs- und Entsorgungskosten, die dem Betroffenen in Form einer Dienstleistung zufließen. Für die Frage der Bewertung des Einkommens ist jedoch nicht auf den individuellen Nutzen des Leistungsempfängers abzustellen, den er - zusätzlich zum Materialwert der Mahlzeit - aus der erhaltenen Dienstleistung zieht, sondern auf deren Wert, auch wenn der Leistungsempfänger keinen konkreten Nutzen aus dieser Dienstleistung ziehen kann.
- 4. Als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung sind abzugsfähig die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 26,90 EUR (vierteljährlich: 80,70 EUR) sowie ein Pauschbetrag in Höhe von monatlich 30,- EUR für angemessene Versicherungen nach § 11 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2; § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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