Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente- Neurodermitis -
Das LSG NRW urteilte am 22.06.2007 zum Thema: “Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente- Neurodermitis”, wie folgt:
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente bei Neurodermitis ergibt sich aus § 73 SGBXII . Nach § 73 SGBXII können die Leistungen als Darlehen oder als Zuschuss erbracht werden.
Der Anteil für Gesundheitspflege ist in der Regelleistung nach § 20 SGB II zu gering, so dass die Kosten vom Hilbedürftigen nicht gedeckt werden können.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG für atypische Bedarfslagen ist angenommen worden, dass angesichts der sehr knapp kalkulierten Aufwandsbeträge in den Regelsätzen unvermeidbare Kosten für die Gesundheit, insbesondere in Folge der Auswirkungen von Leistungsbeschränkungen durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen waren .
Eine atypische Bedarfslage kann angenommen werden, die die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt, ohne dass die Norm zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II mutiert. Erforderlich ist insoweit nur das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 – 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist .
Eine atypische Bedarfslage ist anzunehmen, wenn medizinisch notwendige Medikamente und Hautpflegeprodukte von der Krankenkasse nicht übernommen werden und deren Kosten nicht aus der Regelleistung angespart werden könen.
Dies gilt um so mehr angesichts der besonderen Bedeutung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Eine Privilegierung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen ist insoweit nicht zu rechtfertigen .
LSG NRW L 1 B 7/07 AS ER vom 22.06.2007, rechtskräftig
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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