Kosten für Frischwasser sind nicht aus Regelsatz zu zahlen
Am 31.03.2006 hatte das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen mit rechtskräftigem Urteil verfasst , dass zu den notwendigen Betriebskosten einer Mietwohnung nicht die Kosten des Wasserverbrauchs und der Warmwasserbereitung, obwohl diese in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 Betriebskostenverordnung aufgeführt sind , gehören.
Denn aus der Systematik des SGB II ergibt sich, dass der Bezug von Wasser für die Ernährung und Körperpflege sowie die Reinigung von Wäsche mit in den Regelsatzleistungen abgegolten ist.
L 7 AS 343/05 ER LSG NSB vom 31.03.2006
Kosten für Frischwasser ist aus der Regelleistung zu bestreiten , so urteilte auch das Sozialgericht Aachen mit seinen Beschlüssen vom 28.03.2007 Az. S 5 (15) AS 188/06 und 21.12.2006 Az. S 9 AS 127/06 .
Das Sozialgericht Aachen hat nun mit seinem Beschluss vom 03.04.2007 seine Rechtsauffassung geändert ( SG Aachen S 11 AS 133/06 vom 03.04.2007 )
Zitat: Zwar ist einzuräumen, dass Wasser ausschließlich für Verrichtungen wie beispielsweise Ernährung und Körperpflege benötigt wird, die aus der Regelleistung zu bestreiten sind.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat der parlamentarische Staatssekretär Gerd Andres auf die Frage des Abgeordneten Micheal Kretschmer, ob Wasserkosten mit der Umsetzung der Hartz IV-Reform weiterhin Teil der Kostenberechnung für die Unterkunft oder ob sie ab dem 01.01.2005 Bestandteil des Regelsatzes sind, am 01.10.2004 ausdrücklich erklärt, dass die Kosten für Kaltwasser den Nebenkosten im Rahmen des SGB II gesondert zu erbringenden Leistungen für Kosten der Unterkunft zuzuordnen und nicht in der Regelleistung enthalten sind (BT-Drucksache 15/5296 S. 25 (Nr. 42)).
Fazit: Wasserkosten sind Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGBII.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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