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Kosten für eine Klassenfahrt

Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Grundsätzlich gilt im SGB II -wie im SGB XII und vorher im BSHG- der Nachranggrundsatz. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II dürfen Leistungen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.

Im vorliegenden Fall wurden die Kosten für die Klassenfahrt der Tochter vom Leistungsträger wegen fehlender Mitwirkung nicht übernommen , da sie einen entsprechenden Antrag beim Förderverein nicht gestellt hat .

Jedoch wäre es ihr im Rahmen der als Ausprägung des Nachranggrundsatzes geltenden Selbsthilfe zumutbar gewesen, einen solchen Antrag zu stellen.

SG Konstanz S 4 AS 323/07 vom 25.05.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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