Kosten für eine Klassenfahrt
SG Detmold S 10 AS 24/07 vom 12.10.2007
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen nicht von der Regelleistung nach § 28 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 20 SGB II umfasst; sie sind vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II gesondert zu erbringen.
Eine Begrenzung der Leistungen ( hier 150 Euro ) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Kläger ist auch nicht auf eine Eigenbeschaffung der erforderlichen Finanzmittel durch die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit zu verweisen oder auf Ansparung des Differenzbetrages . Eine solche Verweisung ist im Gesetz nicht vorgesehen .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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