Kosten für die Anschaffung einer Multifokalbrille
Sozialgericht Berlin S 102 AS 1564/06 ER 23.03.2006
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis einen von den Regelleistungen erfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts als Sachleistung oder als Geldleistung zu erbringen und dem Hilfsbedürftigen ein entsprechendes Darlehen zu gewähren, wenn der Bedarf im Einzelfall weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Körperpflege; hierzu ist u.a. medizinisch notwendiger Bedarf zu rechnen, soweit dieser nicht von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2005 – S 30 AS 328/05 ER, zitiert nach Juris). Hierzu gehört auch der Bedarf einer Brille (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. September 2004 – 12 CE 04.979 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2004 – 4 ME 224/04 – zu §§ 15 a Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 a Nr. 6, Abs. 2, 37 BSHG, zitiert nach Juris).
Der Bedarf muss jedoch unabweisbar sein. Dies setzt voraus, dass aufgrund des bestehenden Bedarfs eine aktuelle Notlage von existenzieller Bedeutung besteht, die dringend beseitigt werden muss (vgl. Estelmann, SGB II, § 23 Rdnr. 11). Dies bedeutet konkret, dass der Antragsteller im Alltagsleben und zur Eingliederung in Arbeit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II) auf eine Multifokalbrille angewiesen sein muss (vgl. Bayrischer VGH, a.a.O.)
Es ist schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die Kosten für eine Multifokalbrille aus eigenem Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II aufzubringen. Dass die Kosten für die Anschaffung der Brille den durch diese Vorschrift anerkannten Freibetrag für notwendige Aufwendungen in Höhe von 750 Euro übersteigen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anschaffungskosten aus eigenen Ansparleistungen zu erbringen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2005 – S 12 SO 14/05 ER, Estelmann, a.a.O., § 23 Rdnr. 12; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23 Rdnr. 18 ff.).
LSG Berlin- Br. L 19 B 316/06 AS ER vom 28.08.2006
Die ärztliche Verordnung eines Hilfsmittels begründet notwendigen, nicht unabweisbaren Bedarf i.S.d. SGB-II.
Die Kosten einer ärztlich verordneten Brille sind kein Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB-II, so dass eine Übernahme nur als abweichende Leistungserbringung nach § 23 SGB-II in Betracht kommt. Unabweisbarer Bedarf i.S.d. Norm liegt nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger darlegt, dass er das Hilfsmittel umgehend benötigt. Die ärztliche Verordnung eines Hilfsmittels spricht zwar für das Bestehen eines notwendigen Bedarfs, nicht jedoch dafür, dass dieser keinen Aufschub duldet. Es besteht keine Hinweispflicht des Gerichts, ein auf Mehrbedarf klagender Leistungsempfänger möge seine wirtschaftliche Situation näher darlegen.
SGB-II § 12 Abs. 2 S. 4, SGB-II § 20 Abs. 1 S. 1, SGB-II § 21, SGB-II § 23 Abs. 1 S. 1
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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