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Mittwoch, der 08. Oktober 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Kosten eines Straßenausbaus können umgelegt werden

Die Gemeinden können die Kosten für den Ausbau (z. B. Erneuerung) einer zum Anbau bestimmten Straße auf alle bebaubaren Grundstücke im Gemeindegebiet verteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz bestehen für die Gemeinden im Wesentlichen zwei alternative Möglichkeiten, Beiträge für einen Straßenausbau zu erheben: Zum einen können sie die Ausbaukosten als einmalige Beiträge von den Eigentümern der Grundstücke verlangen, die von der ausgebauten Straße erschlossen sind. Zum anderen sind die Kommunen befugt, aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Straßen des Gemeindegebietes oder abgrenzbarer Gebietsteile eine einheitliche öffentliche Einrichtung zu bilden und wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben. Die wiederkehrenden Ausbaubeiträge entstehen immer dann, wenn eine Ausbaumaßnahme an einer Straße des Abrechnungsgebiets durchgeführt wird. Sie sind auch von den Eigentümern der Grundstücke zu entrichten, die nicht von der ausgebauten Straße erschlossen werden.

Gegen die in der Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Zemmer (Verbandsgemeinde Trier-Land) vorgesehene Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt, den das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen hat.

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag sei keine “verdeckte Straßensteuer”. Denn der für die Rechtfertigung einer Beitragserhebung notwendige Sondervorteil liege vor. Er bestehe zum einen in der Anbindung der baulich nutzbaren Grundstücke an die öffentliche Einrichtung, welche von allen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen gebildet werde. Zum anderen werde der wiederkehrende Ausbaubeitrag als Gegenleistung dafür erhoben, dass die Gemeinde ihre Verpflichtung erfülle, das Gesamtstraßensystem funktionsfähig zu halten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20. November 2007, Aktenzeichen: 6 C 10601/07.OVG

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