Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung können bei entsprechender Vertragsgestaltung auf Mieter umgelegt werden
BGH, Urteil vom 27.09.2006, Az. VIII ZR 80/06
Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Eine derartige Klausel ist wirksam und verstößt nicht gegen das Transparenzverbot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Quelle: Bundesgerichtshof
Hinweis: Dies sind Kosten der Unterkunft und gemäss § 22 Absatz 1 SGBII zu übernehmen.
Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Montag, 6. November 2006 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




