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Kosten der Unterkunft und Heizung sind nach Kopfanteilen zu ermitteln

Denn insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung pro Kopf zu ermitteln und in die Bedarfsberechnung einzustellen sind (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, Rdnr. 38). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier - nicht alle Haushaltsangehörigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind. Da die Tochter bereits aufgrund ihres Alters nicht (mehr) zur Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller gehört (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und gemäß § 7 Abs. 5 SGB II aufgrund ihrer Ausbildung nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat sie einerseits zwar keine Leistungsansprüche, muss aber andererseits bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller - pro Kopf - berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst Einkommen hat oder nicht. Bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen ist für die individuelle Zuordnung eine Aufteilung der Unterkunftskosten insbesondere dann vorzunehmen, wenn auch nicht hilfebedürftige Personen die Unterkunft nutzen. Die Zuordnung erfolgt aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutzungsintensität gemäß einer Aufteilung nach “Kopfzahl” (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. März 2006, – L 9 AS 31/06 ER –).

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Mittwoch, 4. Oktober 2006 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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