Kosten der Unterkunft Merkblatt für Auszubildende und Studierende
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2007 die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Teil II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) über die Gewährung von Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) dahingehend ergänzt, dass Auszubildende und Studierende unter den in § 22 Abs. 7 SGB II genannten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung er-halten können.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch regelmäßig pauschaliert gewährt werden. Dies könnte zu Ausbildungsabbrüchen führen, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen zusammen mit den nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II möglichen Härtefallleistungen nicht für eine Existenzsicherung ausreichen.
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